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Hinzurechnungsbesteuerung und die LLC: Warum die CFC-Regeln dich meist nicht treffen (und wann doch)

Greift die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung bei einer US LLC? Meist nein, aus einem überraschenden Grund. Wo die CFC-Falle wirklich lauert:

Veröffentlicht: 13. Januar 2026

Irgendwann stolpert jeder Recherchierende über das Wortungetüm: Hinzurechnungsbesteuerung, international CFC-Rules, der lange Arm des Fiskus in ausländische Gesellschaften. Und dann die bange Frage: Macht das mein ganzes LLC-Modell kaputt? Die Antwort ist ein dreifach gestaffeltes Nein-Jein-Doch, und wer die Staffelung versteht, versteht das halbe internationale Steuerrecht.

Was die Hinzurechnungsbesteuerung eigentlich bekämpft

Die Regeln der §§ 7 ff. AStG zielen auf einen klassischen Trick: Ein Deutscher gründet eine Kapitalgesellschaft im Niedrigsteuerland, parkt dort passive Einkünfte, Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, und lässt sie unbesteuert liegen, weil die Gesellschaft als eigenes Steuersubjekt abschirmt. Die Hinzurechnungsbesteuerung durchbricht diese Abschirmung: Die passiven, niedrig besteuerten Gewinne werden dem deutschen Gesellschafter zugerechnet, als hätte er sie selbst erzielt.

Stufe eins: Warum die LLC meist gar nicht gemeint ist

Jetzt der Punkt, den kaum ein YouTube-Video sauber erklärt: Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt eine abschirmende, intransparente Gesellschaft voraus. Die typische Single-Member-LLC ist aber transparent, auch aus deutscher Sicht wird sie nach dem Rechtstypenvergleich regelmäßig als Personenunternehmen eingeordnet. Konsequenz: Es gibt nichts zu durchbrechen. Solange du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist, werden dir die LLC-Gewinne ohnehin direkt zugerechnet und normal besteuert, ganz ohne AStG-Mechanik. Das ist keine gute Nachricht für Steuersparer mit deutschem Wohnsitz, das Modell funktioniert für sie schlicht nicht, aber es entzaubert die CFC-Angst: Wo direkt zugerechnet wird, braucht niemand hinzuzurechnen.

Stufe zwei: der echte Stolperdraht nach dem Wegzug, § 5 AStG

Nach dem sauberen Wegzug endet die unbeschränkte Steuerpflicht, und mit ihr der Anwendungsbereich der klassischen Hinzurechnung. Aber das AStG hat für Wegzügler in Niedrigsteuerländer ein Spezialwerkzeug: § 5 AStG verlängert die Logik der erweiterten beschränkten Steuerpflicht auf zwischengeschaltete ausländische Gesellschaften. Übersetzt: Wer nach dem Wegzug wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält und deutsche Einkunftsquellen hinter einer Auslandsgesellschaft versteckt, wird so behandelt, als gäbe es die Gesellschaft nicht. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht und ihr § 5 sind der Grund, warum wir bei deutschen Mandanten die ersten zehn Jahre nach dem Wegzug so pedantisch strukturieren: Die Falle steht nicht vor der LLC, sie steht hinter deinen deutschen Restinteressen.

Stufe drei: die CFC-Regeln deines Ziellandes

Der am häufigsten übersehene Akt: Auch dein neues Wohnsitzland kann CFC-Regeln haben. Spanien, Italien, Frankreich und etliche andere EU-Staaten rechnen ihren Ansässigen niedrig besteuerte Auslandsgesellschaften zu, teils mit Registern und Meldepflichten; die Mechanik ähnelt der deutschen, nur mit anderem Absender. Für die transparente LLC gilt dort dieselbe Entwarnung wie oben, direkte Zurechnung statt Hinzurechnung, aber die Zurechnung erfolgt dann eben zu den Sätzen deines neuen Landes. Deshalb gehört zur Länderwahl immer die Frage, wie das Zielland ausländische Gesellschaften qualifiziert und besteuert; die Profile im Steueratlas und die Übersicht der wirklich passenden Wohnsitzländer sortieren genau danach. In den beliebten Territorial- und Nullsteuerländern lautet die Antwort meist: keine CFC-Regeln, keine Zurechnung, kein Thema.

Die Merkformel

In Deutschland wohnend: direkte Zurechnung, Modell tot, CFC egal. Nach dem Wegzug: § 5 AStG im Blick, deutsche Restinteressen klein halten. Im Zielland: dessen CFC- und Qualifikationsregeln prüfen, bevor du unterschreibst. Drei Sätze, die neunzig Prozent aller CFC-Panik in diesem Markt erledigen.

Dein nächster Schritt

Wenn dein Setup nach diesen drei Sätzen sauber ist: Staat wählen, LLC bestellen. Wenn du deutsche Beteiligungen, Immobilien oder Kunden behältst und wissen willst, ob § 5 bei dir zieht, buche ein Beratungsgespräch mit Sebastian: eine Stunde, ehrliches Feedback, 15-Minuten-Garantie.

Beratung gefällig?

Nullsteuer.llc ist ein Serviceangebot der Kanzlei Mount Bonnell in Austin, Texas.

Gründer der Kanzlei Mount Bonnell, Austin, Texas. Erklärt das AStG seit 20 Jahren und hat es dabei schätzen gelernt: als Landkarte der Fallen.

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Sebastian Sauerborn

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