Deine LLC sitzt in Wyoming, du lebst in Portugal, Dubai oder Paraguay, und deine Kunden sitzen in München, Graz oder Zürich. Welche Angaben gehören dann auf die Rechnung? Die überraschende Antwort: Die Regeln, auf die es ankommt, kommen nicht aus den USA, sondern aus dem Umsatzsteuerrecht des Landes, in dem dein Kunde sitzt. Denn dort entscheidet sich, ob der Kunde Vorsteuer ziehen kann, ob er selbst Steuer abführen muss und ob deine Rechnung bei seiner Betriebsprüfung durchgeht. Eine schlampige Rechnung kostet dich also zuerst keinen Cent, aber sie kostet deinen Kunden Nerven, und das kostet dich am Ende den Kunden. Die Mechanik von Reverse Charge für alle EU-Länder haben wir im Reverse-Charge-Artikel erklärt, die Grundlagen zur Umsatzsteuer und Sales Tax im Grundlagenbeitrag. Offen bleibt das Dokument selbst: was draufstehen muss, getrennt nach Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Die Weiche vor jeder Rechnung: Geschäftskunde oder Privatkunde
Bevor du über Felder und Formulierungen nachdenkst, beantworte eine Frage: Kauft dein Kunde für sein Unternehmen oder privat? Davon hängt ab, in welchem Land die Leistung umsatzsteuerlich stattfindet, und damit, welches Recht die Rechnung regelt.
Für Dienstleistungen an Unternehmer gilt in Deutschland nach § 3a Abs. 2 UStG, dass sie dort ausgeführt werden, von wo aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Österreich regelt dasselbe in § 3a Abs. 6 seines UStG 1994. Die Schweiz geht noch weiter: Nach Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes gilt der Sitz oder Wohnort des Empfängers grundsätzlich für alle Dienstleistungen, auch an Privatpersonen, mit Ausnahmen etwa für Leistungen, die typischerweise vor Ort an anwesenden Personen erbracht werden.
Für Privatkunden in Deutschland und Österreich ist es umgekehrt: Klassische Dienstleistungen wie Beratung, Coaching auf Distanz, Design oder Programmierung werden dort erbracht, von wo aus du dein Unternehmen betreibst (§ 3a Abs. 1 UStG, in Österreich § 3a Abs. 7 UStG 1994). Ausnahmen gelten unter anderem für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück und für bestimmte Leistungen vor Ort. Und es gibt eine Ausnahme, die für Online-Geschäfte zentral ist: Elektronisch erbrachte Leistungen an Privatpersonen, also etwa Software-Abos, automatisierte Onlinekurse oder Downloads, sind in Deutschland nach § 3a Abs. 5 UStG und in Österreich nach § 3a Abs. 13 UStG 1994 am Wohnsitz des Kunden steuerbar.
Deutschland: Rechnungen an Geschäftskunden
Das ist der typische Fall für Dienstleister und zugleich der einfachste. Weil die Leistung in Deutschland steuerbar ist, deine LLC dort aber nicht ansässig ist, schuldet dein Kunde die deutsche Umsatzsteuer selbst. Das regelt § 13b UStG: Absatz 2 Nr. 1 erfasst sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, Absatz 5 macht den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist.
Für die Rechnung folgt daraus vor allem ein Pflichtvermerk. Nach § 14a Abs. 5 UStG musst du eine Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" ausstellen, und du weist keine Umsatzsteuer gesondert aus. Die übrigen Angaben orientieren sich an § 14 Abs. 4 UStG:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift deiner LLC und deines Kunden,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer,
- Art und Umfang der Leistung, so konkret, dass ein Prüfer sie nachvollziehen kann,
- der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung,
- das Entgelt.
Das Gesetz verlangt zusätzlich die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Eine deutsche Steuernummer hat deine LLC in aller Regel nicht, weil sie in Deutschland nicht registriert ist. Viele geben deshalb die EIN der LLC an; das macht den Absender eindeutig. Für deinen Kunden ist entscheidend, dass sein Vorsteuerabzug aus der selbst geschuldeten Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht an den Besitz einer Rechnung geknüpft ist, anders als beim normalen Vorsteuerabzug nach Nr. 1. Eine saubere Rechnung erleichtert ihm trotzdem die Buchhaltung, und genau darum geht es.
Drei Details, die in der Praxis gern falsch laufen. Erstens: Die Kleinbetragsrechnung gibt es hier nicht. Die Erleichterung für Rechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV gilt ausdrücklich nicht für Leistungen im Sinne des § 13b. Zweitens: Die Rechnung ist Pflicht und hat eine Frist. Bei Leistungen an Unternehmer verlangt § 14 Abs. 2 UStG die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung. Drittens: Weise niemals deutsche Umsatzsteuer aus. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, den er nicht schuldet, schuldet ihn nach § 14c UStG trotzdem.
Und die E-Rechnung? Deutschland schreibt für Rechnungen zwischen Unternehmen seit 2025 die elektronische Rechnung vor, mit Übergangsfristen bis Ende 2027 nach § 27 Abs. 38 UStG. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG knüpft diese Pflicht aber daran, dass der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Eine LLC ohne deutschen Sitz, ohne deutsche Geschäftsleitung und ohne deutsche Betriebsstätte fällt nicht darunter; eine PDF-Rechnung bleibt zulässig, wenn der Kunde zustimmt.
Deutschland: Rechnungen an Privatkunden
Verkaufst du Beratung, Coaching oder Design an Privatpersonen, liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG dort, von wo aus du dein Unternehmen betreibst. Deutsche Umsatzsteuer fällt dann nicht an, und aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz ergibt sich für diese Rechnung keine Ausstellungspflicht, weil die Leistung dort nicht steuerbar ist. Eine ordentliche Rechnung mit Name, Anschrift, Nummer, Datum, Leistungsbeschreibung und Betrag gehört trotzdem zum professionellen Auftritt.
Anders bei elektronischen Leistungen an Privatkunden: Hier ist die Leistung in Deutschland steuerbar, und deine LLC schuldet die deutsche Umsatzsteuer selbst. Für Unternehmer außerhalb der EU gibt es dafür ein besonderes Verfahren, das § 18i UStG regelt: eine Registrierung in einem Mitgliedstaat, über die du die Steuer für alle EU-Länder erklärst. Wer digitale Produkte an Endkunden in der EU verkauft, sollte das vor dem ersten Verkauf klären; wie das für Software-Anbieter aussieht, steht im SaaS-Artikel.
Österreich: Rechnungen an Geschäftskunden
Österreich arbeitet nach demselben Grundprinzip, verlangt auf der Rechnung aber eine Angabe mehr. Nach § 19 Abs. 1 UStG 1994 geht die Steuerschuld für sonstige Leistungen auf den Empfänger über, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine beteiligte Betriebsstätte hat und der Empfänger Unternehmer ist. Der Satz, den viele überlesen, steht direkt dahinter: "Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer."
Für die Rechnung schreibt § 11 Abs. 1a UStG 1994 zwei Dinge vor: Du musst die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer deines Kunden angeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen; ein gesonderter Steuerausweis findet nicht statt. Die UID deines Kunden ist also in Österreich kein freundliches Extra, sondern Pflichtangabe. Frag sie vor der ersten Rechnung ab. Die übrigen Angaben entsprechen im Kern der Liste aus § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994: Name und Anschrift beider Seiten, Menge und handelsübliche Bezeichnung beziehungsweise Art und Umfang der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt, Ausstellungsdatum und fortlaufende Nummer.
Für Privatkunden in Österreich gilt dasselbe wie in Deutschland: klassische Dienstleistungen am Ort deines Unternehmens, elektronische Leistungen am Wohnsitz des Kunden.
Schweiz: Rechnungen an Geschäfts- und Privatkunden
Die Schweiz ist nicht in der EU und hat ein eigenes System, das für LLC-Inhaber angenehm schlank ist. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit, wenn es in der Schweiz ausschließlich Dienstleistungen erbringt, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 in der Schweiz befindet. Die Steuer auf solche Leistungen zahlt dann nicht deine LLC, sondern dein Kunde als sogenannte Bezugsteuer nach Art. 45 MWSTG, und zwar wenn er selbst mehrwertsteuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10.000 Franken bezieht.
Für die Rechnung heißt das: Kein Hinweis auf die Schweizer Mehrwertsteuer. Art. 27 Abs. 1 MWSTG sagt ausdrücklich, dass nicht auf die Steuer hinweisen darf, wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Wer trotzdem Steuer ausweist, schuldet sie nach Art. 27 Abs. 2. Einen speziellen Reverse-Charge-Vermerk verlangt das Schweizer Recht nicht; ein neutraler Hinweis, dass die Leistung der Bezugsteuer beim Empfänger unterliegen kann, schadet nicht. Die Angaben einer Rechnung beschreibt Art. 26 Abs. 2 MWSTG: Name und Ort von dir und deinem Kunden, wie ihr im Geschäftsverkehr auftretet, Datum oder Zeitraum der Leistung, soweit nicht identisch mit dem Rechnungsdatum, Art, Gegenstand und Umfang der Leistung und das Entgelt. Angaben zu Steuersatz und Registernummer entfallen, solange du nicht registriert bist.
Die Ausnahme ist auch hier das digitale Geschäft. Elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger sind von der Befreiung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 ausdrücklich ausgenommen. Erreicht deine LLC mit ihren Leistungen im In- und Ausland mindestens 100.000 Franken Jahresumsatz, wird sie in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig (Art. 10 Abs. 2 Bst. a), muss sich registrieren und Schweizer Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 8,1 Prozent nach Art. 25 MWSTG in Rechnung stellen. Dann gelten auch die vollen Rechnungsangaben inklusive Registernummer und Steuerbetrag.
Lizenzen statt Leistungen: Wenn dein Kunde Steuer einbehalten muss
Eine Rechnung kann formal perfekt sein und trotzdem zu weniger Geld führen, als draufsteht. Das passiert, wenn deine LLC nicht Arbeit abrechnet, sondern Nutzungsrechte: Softwarelizenzen, Rechte an Texten, Bildern, Videos oder Know-how. In Deutschland wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen für Vergütungen aus der Überlassung von Rechten nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Abzugsweg erhoben; der Steuerabzug beträgt nach Absatz 2 15 Prozent. Österreich kennt mit § 99 EStG 1988 eine vergleichbare Abzugsteuer, unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten; sie beträgt nach § 100 Abs. 1 grundsätzlich 20 Prozent.
Ob und in welcher Höhe dein Kunde tatsächlich einbehalten muss oder eine Entlastung möglich ist, hängt vom Einzelfall und vom Abkommen mit deinem Wohnsitzland ab. Die praktische Konsequenz für die Rechnung: Beschreibe genau, was du lieferst. "Entwicklung einer Software nach Kundenvorgaben" ist eine Dienstleistung, "Lizenz zur Nutzung der Software X" ist eine Rechteüberlassung. Diese Unterscheidung beginnt in deinem Vertrag und endet auf deiner Rechnung.
Die Vorlage, die in allen drei Ländern trägt
Wer an Geschäftskunden in allen drei Ländern verkauft, kommt mit einer einzigen Vorlage aus, wenn sie diese Felder enthält:
- Name und Anschrift deiner LLC, exakt wie in der Gründungsurkunde, dazu die EIN.
- Name und Anschrift des Kunden, bei Kunden in Deutschland und Österreich zusätzlich ihre USt-IdNr. bzw. UID (in Österreich Pflicht).
- Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer.
- Leistungsbeschreibung mit Art, Umfang und gegebenenfalls Gegenstand, dazu Leistungsdatum oder Leistungszeitraum.
- Nettobetrag in der vereinbarten Währung, ohne Steuerausweis.
- Ein länderspezifischer Hinweis: für Deutschland "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", für Österreich der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, für die Schweiz kein Steuerhinweis oder allenfalls der neutrale Verweis auf die Bezugsteuer.
- Zahlungsbedingungen und Bankverbindung der LLC.
Vertragsmuster für die Kundenbeziehung, etwa Dienstleistungs- und Beratungsverträge auf Deutsch und Englisch, sind Teil des Gründungspakets.
Der Satz, der alle Vorlagen unwirksam macht
Alle diese Regeln setzen voraus, dass deine LLC tatsächlich im Ausland ansässig ist. § 13b Abs. 7 UStG definiert das: Ein im Ausland ansässiger Unternehmer hat im Inland weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte. Wer die LLC aus seiner Wohnung in Köln, Linz oder Basel führt, schafft dort womöglich den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte. Dann ist die LLC umsatzsteuerlich kein ausländischer Unternehmer mehr, der Reverse-Charge-Vermerk ist falsch, und die Gewinne werden im Wohnsitzland besteuert. Wie diese Falle funktioniert, steht im Artikel zur Betriebsstätten-Falle. Die US LLC entfaltet ihre Vorteile für Inhaber, deren Wohnsitz im Ausland geklärt ist; für Unternehmer mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz löst sie kein Rechnungsproblem, sondern schafft neue.
Wenn du unsicher bist, ob deine Leistung eine Dienstleistung, eine elektronische Leistung oder eine Rechteüberlassung ist, oder ob deine Kunden in der Schweiz die Bezugsteuer trifft, buche ein Beratungsgespräch mit Sebastian. Die Rechtsanwälte im Team prüfen die Einordnung für dein Geschäftsmodell, bevor die erste Rechnung rausgeht.

