Du hast Deutschland verlassen oder stehst kurz davor, das Abmeldeformular ist unterschrieben, und jetzt soll die US LLC her. Guter Plan, richtige Reihenfolge. Aber bevor du den Gründungsauftrag abschickst, solltest du einen Paragrafen kennen, der deutschen Staatsbürgern noch zehn Jahre lang über die Schulter schaut: § 2 AStG, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Sie macht deine LLC nicht kaputt, und sie ist auch kein Grund zur Panik. Sie ist eine Prüfliste, die du einmal sauber abarbeitest. Genau diese Liste bekommst du hier.
Ein Wort vorweg zur Zielgruppe: Dieser Artikel richtet sich an Weggezogene und konkrete Wegzugsplaner. Wenn du deinen Wohnsitz noch in Deutschland hast und ihn behalten willst, ist die LLC ein völlig anderes, deutlich unbequemeres Thema, denn dann wird sie schlicht als dein deutsches Einzelunternehmen oder deine Personengesellschaft besteuert. Die Details dazu stehen im Grundlagenartikel zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Hier geht es um den Fall danach: Du bist raus, und du willst, dass es steuerlich auch so bleibt.
Was § 2 AStG ist und wen er trifft
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht steht im Außensteuergesetz und greift, wenn vier Dinge zusammenkommen:
Erstens: deutsche Staatsangehörigkeit. Der Paragraf hängt am Pass, nicht am Wohnort. Österreicher und Schweizer kennen keine vergleichbare Regel, für sie ist dieser Artikel angenehme Lektüre ohne Praxisfolgen.
Zweitens: mindestens fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug. Wer sein Leben lang in Deutschland gelebt hat, erfüllt das automatisch.
Drittens, und das ist der eigentliche Auslöser: die niedrige Besteuerung in deinem Zuzugsland. Nicht der Wegzug selbst, nicht das Wort "Steueroase" im Reiseblog, sondern die Frage, wie dein neues Wohnsitzland dein Einkommen besteuert. Das Gesetz rechnet dafür einen Mustervergleich: Zahlt eine unverheiratete Person mit 77.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen in deinem neuen Land mehr als ein Drittel weniger Einkommensteuer als in Deutschland, gilt das Land als niedrig besteuernd. Erfasst ist außerdem jede Vorzugsbesteuerung, also Sonderregime, die dich gegenüber Normalbürgern des Landes besserstellen, etwa Pauschalsteuern oder Non-Dom-Modelle. Und wichtig für Nomaden: Wer in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist, erfüllt die Voraussetzung ebenfalls. Dauerreisen ist kein Ausweg aus § 2 AStG, sondern einer seiner Standardfälle, wie wir im Nomaden-Artikel ausführlich zeigen.
Viertens: wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Das ist der Hebel, an dem du wirklich arbeiten kannst, dazu gleich die Schwellen im Detail.
Treffen alle vier Punkte zu, bleibst du bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Wegzugsjahres über die normale beschränkte Steuerpflicht hinaus in Deutschland steuerpflichtig. Erfasst werden dann nicht nur die klassischen Inlandseinkünfte wie deutsche Mieten, sondern alle Einkünfte, die keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind. Das ist eine deutlich größere Menge, als die meisten denken. Immerhin gibt es eine Bagatellgrenze: § 2 AStG wird nur in Jahren angewendet, in denen die so erfassten Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.
Warum das für LLC-Gründer besonders relevant ist
Deine US LLC ist aus deutscher Sicht steuerlich transparent, ihre Gewinne sind deine Gewinne. Und jetzt kommt der Satz, der in § 2 Abs. 1 versteckt ist und den kaum ein YouTube-Video erwähnt: Für Einkünfte, die weder durch eine ausländische Betriebsstätte noch durch einen ständigen Vertreter im Ausland erzielt werden, fingiert das Gesetz eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte und ordnet ihr diese Einkünfte zu.
Übersetzt: Wenn deine LLC nirgendwo auf der Welt eine echte Betriebsstätte hat, weil du sie vom Laptop aus zwischen drei Ländern führst, dann tut Deutschland für die Dauer der erweiterten beschränkten Steuerpflicht so, als säße die Geschäftsleitung in Deutschland, und besteuert die Gewinne dort. Die Registered-Agent-Adresse in Wyoming ist keine Betriebsstätte, das Mercury-Konto auch nicht. Die Fiktion schnappt genau in der Lücke zu, in der viele Nomaden-Setups leben: überall unterwegs, nirgends verwurzelt.
Dazu kommt der Progressionsvorbehalt: Für den Steuersatz auf die erfassten Einkünfte zählt dein gesamtes Welteinkommen mit. Selbst wenn Deutschland nur einen Teil deiner Einkünfte besteuern darf, tut es das dann zum Satz, der zu deinem vollen Einkommen gehört. Eine Deckelung gibt es auch, sie hilft aber nur in Sonderfällen: Mehr als bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht darf am Ende nicht herauskommen.
Noch eine Abgrenzung, damit die Paragrafen nicht durcheinandergeraten: § 6 AStG, die Wegzugsteuer, ist eine andere Baustelle. Sie besteuert beim Wegzug selbst die stillen Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen ab 1 Prozent Beteiligung, so als hättest du die Anteile im Wegzugsmoment verkauft. Eine LLC, die du nach dem Wegzug gründest, löst diese Steuer nicht aus, denn es gab beim Wegzug nichts zu fingieren. Wenn du allerdings GmbH-Anteile besitzt und noch nicht weg bist, lies zuerst den Artikel zur verschärften Wegzugsteuer, denn diese Rechnung kommt vor der LLC. Und die Hinzurechnungsbesteuerung, die dritte Abkürzung im AStG-Dschungel, trifft die transparente LLC aus einem eigenen Grund meist nicht.
Die Checkliste: fünf Punkte, sauber abgearbeitet
Wichtig vorab: Das hier ist eine Compliance-Checkliste, keine Umgehungsanleitung. § 2 AStG verbietet dir weder den Wegzug noch die LLC. Er knüpft an klar definierte Tatbestandsmerkmale an, und es ist vollkommen legitim, dein Leben so zu ordnen, dass diese Merkmale ehrlich und nachweisbar nicht erfüllt sind oder die Vorschrift schlicht ins Leere läuft, weil keine erfassbaren Einkünfte übrig bleiben. Was nicht funktioniert: Fassade bauen und hoffen, dass niemand nachschaut.
1. Ordne dein Zuzugsland ehrlich ein
Führe den 77.000-Euro-Vergleich für dein Zielland durch, bevor du dich auf Bauchgefühl verlässt. Länder ohne persönliche Einkommensteuer wie die Emirate liegen offensichtlich darunter, was dort sonst noch zur Wahrheit gehört, steht im Dubai-Artikel. Aber auch Normalsteuerländer können dich über eine Vorzugsbesteuerung in den Anwendungsbereich ziehen: Wer in einem Sonderregime für Zuzügler steuert, sollte nicht überrascht sein, wenn Deutschland das als Vorzugsbesteuerung liest. Der Gegenbeweis steht dir offen, er ist nur anspruchsvoll: Du kannst nachweisen, dass deine tatsächliche Steuerlast mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer beträgt, die du bei unbeschränkter Steuerpflicht zahlen würdest. Wer in ein Land mit solider Besteuerung zieht und dort normal veranlagt wird, hat das Thema § 2 AStG damit häufig komplett vom Tisch.
2. Baue die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland ab
Das ist der Prüfpunkt mit den harten Zahlen, alle direkt aus Absatz 3 der Vorschrift:
- Beteiligungen: Du bist Unternehmer oder Mitunternehmer eines Gewerbebetriebs in Deutschland, als Kommanditist mit mehr als 25 Prozent der Einkünfte beteiligt, oder dir gehört eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG. Die 1-Prozent-Schwelle überrascht viele: Schon eine kleine GmbH-Beteiligung, die du als Altlast behältst, hält das Tatbestandsmerkmal am Leben.
- Einkünfte: Deine nicht-ausländischen Einkünfte betragen mehr als 30 Prozent deiner sämtlichen Einkünfte oder mehr als 62.000 Euro im Jahr.
- Vermögen: Dein Vermögen, dessen Erträge nicht-ausländische Einkünfte wären, macht mehr als 30 Prozent deines Gesamtvermögens aus oder übersteigt 154.000 Euro. Die vermietete Eigentumswohnung in Leipzig reißt diese Schwelle im Regelfall allein.
Konkret heißt Abbau: GmbH-Anteile vor oder mit dem Wegzug verkaufen oder unter die Schwelle bringen (mit Blick auf § 6 AStG!), deutsche Gewerbebetriebe beenden oder übertragen, bei Immobilien ehrlich rechnen, ob sich das Behalten gegen zehn Jahre erweiterte Steuerpflicht aufwiegt. Nicht jedes Interesse muss zwingend weg, aber du solltest wissen, welche Schwelle du reißt und was sie kostet.
3. Gib der LLC echte Substanz im Ausland
Gegen die Geschäftsleitungs-Fiktion hilft genau eines: eine echte ausländische Betriebsstätte, der die Einkünfte zuzuordnen sind. Das bedeutet einen festen Ort, von dem aus du das Geschäft tatsächlich führst, im besten Fall dein Büro oder Arbeitszimmer am neuen Wohnsitz, in dem die Entscheidungen fallen, die Kunden betreut werden und die Verträge unterschrieben werden. Wer einen echten Wohnsitz mit Arbeitsbasis hat und von dort arbeitet, hat dieses Kriterium meist nebenbei erfüllt. Wer bewusst basenlos lebt, sollte verstehen, dass er § 2 AStG in seiner reinsten Form gegen sich hat, und das Thema vor der Gründung durchdenken, nicht danach.
4. Vermeide die Betriebsstätten-Falle in die andere Richtung
Die ausländische Betriebsstätte, die dich vor der deutschen Fiktion schützt, macht deine LLC-Gewinne dort steuerpflichtig, wo sie liegt. Das ist kein Fehler im Plan, das ist der Plan: In einem Land mit territorialer oder niedriger Besteuerung ist genau das der legale Weg zur geringen Gesamtlast. Es wird nur dann teuer, wenn die faktische Geschäftsleitung in einem Hochsteuerland landet, etwa weil du doch monatelang vom alten Kinderzimmer bei den Eltern aus arbeitest. Deutschlandbesuche sind erlaubt, Geschäftsführung aus Deutschland heraus ist Gift. Wie die Betriebsstätten-Falle im Detail funktioniert, haben wir separat aufgeschrieben.
5. Dokumentiere, als müsstest du es beweisen. Denn das musst du
Der Zehnjahreszeitraum ist lang, und die Beweislast liegt in der Praxis oft bei dir. In den Ordner gehören: die saubere Abmeldung mit allem Drum und Dran, der Mietvertrag oder Kaufvertrag am neuen Wohnsitz, Steuerbescheide und Ansässigkeitsbescheinigungen des Zuzugslands (für den Zwei-Drittel-Nachweis Gold wert), ein Reisekalender, das Operating Agreement der LLC, Rechnungen und Verträge mit Leistungsort, Belege über Büro und Arbeitsmittel am ausländischen Standort. Und eine jährliche Selbstprüfung der Schwellen aus Punkt 2, denn die Verhältnisse ändern sich, eine Erbschaft mit deutschem Depot kann dich Jahre nach dem Wegzug zurück in den Tatbestand heben.
Die gute Nachricht zum Schluss
§ 2 AStG klingt nach Drohkulisse, ist aber in der Praxis ein lösbares Problem mit klaren Stellschrauben. Wer in ein solide besteuerndes Land zieht, fällt oft schon am Auslöser vorbei. Wer in ein Niedrigsteuerland zieht, seine deutschen Interessen unter die Schwellen bringt und seiner LLC eine echte Basis gibt, dem bleibt von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht häufig nur ein Bündel gut sortierter Nachweise. Die Kollegen von wohnsitzausland.com haben die Vermeidungsstrategien aus Wegzugs-Perspektive aufbereitet, als Ergänzung zur LLC-Sicht hier.
Dein nächster Schritt
Wenn dein Wegzug steht und die Punkte oben abgehakt sind: LLC bestellen und mit sauberem Setup starten, die Gründung dauert wenige Tage. Wenn du bei einem der fünf Punkte ins Grübeln gekommen bist, vor allem bei GmbH-Anteilen, deutschen Immobilien oder einem basenlosen Reiseplan, dann buche zuerst ein Beratungsgespräch mit Sebastian: eine Stunde, ehrliches Feedback, 15-Minuten-Garantie.
Beratung gefällig?
Nullsteuer.llc ist ein Serviceangebot der Kanzlei Mount Bonnell in Austin, Texas.
Gründer der Kanzlei Mount Bonnell, Austin, Texas. Hat die Schwellen des § 2 AStG öfter durchgerechnet als jede Bedienungsanleitung gelesen und noch keinen Mandanten erlebt, dem eine gute Akte geschadet hätte.

