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US-LLC in Dubai: Steuerfrei trotz 9% Körperschaftsteuer? Eine kritische Analyse für deutsche Unternehmer

Influencer machen es vor, § 2 AStG rechnet es nach: Warum die US-LLC in Dubai für Deutsche zur Falle wird und welches Setup stattdessen trägt.

Veröffentlicht: 10. Juli 2025

Immer mehr Unternehmer und Selbstständige aus dem deutschsprachigen Raum ziehen nach Dubai, um dem hohen Steuerdruck in Europa zu entkommen. Die Vereinigten Arabischen Emirate galten lange Zeit als steuerfreies Paradies. Doch seit der Einführung der neuen Körperschaftsteuer in Höhe von 9 % zum 1. Juni 2023 stellen sich viele die Frage: Gibt es noch legale Wege, wie man trotz Wohnsitz in den VAE steuerfrei wirtschaften kann?

Eine der oft gehandelten Lösungen lautet: US-LLC als steuerlich „disregarded entity“. Solche Strukturen werden mittlerweile massenhaft über Agenturen verkauft – unter dem Versprechen, dass Gewinne aus der LLC in den USA nicht besteuert werden und in Dubai auch nicht unter die 9 % Steuer fallen. Doch funktioniert das wirklich so einfach? Und was gilt, wenn Du Deutscher bist?

In diesem Artikel analysieren wir den steuerlichen Status einer US-LLC im Kontext des neuen Körperschaftsteuerrechts in den Vereinigten Arabischen Emiraten – und gehen auch auf die potenziellen steuerlichen Fallstricke für Deutsche ein, insbesondere im Hinblick auf §2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht).

1. Ausgangslage: Die neue Körperschaftsteuer in den VAE

Seit dem 1. Juni 2023 erheben die Vereinigten Arabischen Emirate eine Körperschaftsteuer von 9 % auf Unternehmensgewinne. Die Regeln im Überblick:

2. Die Idee: US-LLC als steuerlich transparente Lösung

In den USA kann eine LLC (Limited Liability Company) mit nur einem Gesellschafter („Single-Member LLC“) als sogenannte „disregarded entity“ geführt werden. Das heißt:

Viele Anbieter behaupten daher: „Die US-LLC ist steuerfrei!“ Und in gewissem Rahmen stimmt das auch – aber nur aus US-Sicht.

3. Die UAE-Sicht: Wann fällt in Dubai Steuer an?

Die VAE schauen nicht nur auf den Sitz der Firma, sondern auf die effektive Geschäftsleitung (Place of Effective Management, POEM). Und hier wird es kritisch:

Wenn Du als in Dubai wohnhafter Unternehmer eine ausländische Firma – etwa eine US-LLC – von Dubai aus managst, entsteht dort eine „Betriebsstätte“.

Was folgt daraus?

Mit anderen Worten: Die Konstruktion funktioniert nicht, wenn Du dauerhaft in Dubai lebst und die US-LLC von dort operativ führst.

4. Gibt es Auswege? Steuervermeidung durch internationale Präsenz

Nun versuchen manche Berater zu argumentieren: „Dann manage die LLC einfach von außerhalb!“

Tatsächlich gilt in den Emiraten:

Das ist denkbar – aber gefährlich:

5. Die deutsche Sicht: Betriebsstättenlose gewerbliche Einkünfte (§2 AStG)

Jetzt wird es richtig brisant – denn viele Deutsche, die nach Dubai gezogen sind, glauben, sie seien „aus dem Schneider“.

Doch der deutsche Staat denkt langfristig – und §2 Außensteuergesetz (AStG) ist eine Art Fangnetz für ehemalige Steuerinländer:

Wenn Du innerhalb von zehn Jahren nach Wegzug aus Deutschland „betriebsstättenlose gewerbliche Einkünfte“ erzielst, bleibst Du in Deutschland mit diesen Einkünften steuerpflichtig.

Was heißt das?

Die Folge:

6. Ein Beispiel aus der Praxis – und was passiert, wenn Du als Nomade lebst

Nehmen wir den Fall von Max, einem deutschen Online-Unternehmer:

Fall 1: Fester Wohnsitz und operative Tätigkeit in Dubai

Max lebt durchgehend in Dubai und managt die LLC aus seiner Wohnung heraus.

Aus Sicht der VAE: Die operative Leitung erfolgt aus Dubai – eine Place of Effective Management (PE) liegt vor. Die US-LLC ist damit in den VAE steuerpflichtig, abüglich des Freibetrags (375.000 AED) greift die 9 %-Körperschaftsteuer.

Aus Sicht Deutschlands: Die Einkünfte sind eindeutig der Betriebsstätte Dubai zuordenbar → §2 AStG greift nicht. Es liegt keine Steuerpflicht in Deutschland vor.

Fall 2: Nomaden-Modell mit Wohnsitz in Dubai

Ein Jahr später ändert Max seinen Lebensstil: Er bleibt steuerlich in Dubai ansässig (mehr als 90 Tage Aufenthalt im Jahr), verbringt aber rund 250 Tage pro Jahr als digitaler Nomade in verschiedenen Ländern (Thailand, Mexiko, Georgien etc.). Die LLC führt er ausschließlich von unterwegs – also nicht aus Dubai.

Aus Sicht der VAE:

Aus Sicht Deutschlands:

Ergebnis: Max lebt offiziell in Dubai, zahlt dort aber keine Steuer, weil die Tätigkeit im Ausland erfolgt. Deutschland greift zu, weil es sich um betriebsstättenlose Einkünfte handelt. Die vermeintlich clevere Struktur wird zur Steuerfalle – aber aus einer ganz anderen Richtung.

7. Wann §2 AStG nicht greift – Ausnahmen und Sonderfälle

Nicht jeder deutsche Auswanderer muss sich vor §2 AStG fürchten. In folgenden Konstellationen greift die Regelung zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht nicht, sodass die Gewinne der US-LLC nicht in Deutschland versteuert werden müssen – selbst wenn sie keine ausländische Betriebsstätte aufweist:

** 1. Du bist kein Deutscher im steuerlichen Sinne:** Wenn Du ausschließlich österreichischer oder schweizerischer Staatsbürger bist und nie einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hattest, unterliegst Du nicht dem deutschen Außensteuergesetz.

** 2. Die LLC gehört Deiner ausländischen Partnerin oder Deinem Partner:** Wenn die LLC auf Deine nicht-deutsche Partnerin oder Deinen Partner läuft, und diese Person nicht unter das AStG fällt, kann die Struktur funktionieren – sofern sie nicht nur auf dem Papier wirtschaftlich berechtigt ist.

** 3. Dein Wegzug liegt mehr als 10 Jahre zurück:** Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzug aus Deutschland endet die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen betrieblich erzielte, betriebsstättenlose Einkünfte nicht mehr in Deutschland besteuert werden.

** 4. Du warst vor dem Wegzug schon nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig:** Wenn Du bei Deinem letzten Aufenthalt in Deutschland nicht länger als fünf Jahre steuerlich ansässig warst, fällst Du laut Gesetz nicht unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

** 5. Die Einkünfte sind nicht gewerblich im steuerlichen Sinne:** §2 AStG greift nur bei gewerblichen Einkünften. Wenn Deine LLC lediglich vermögensverwaltend tätig ist (z. B. Halten von Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen) oder Du als Einzelperson Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß §18 EStG erzielst (z. B. als Berater, Coach, Künstler), entfällt die Anwendung von §2 AStG ebenfalls.

Wichtig: Die korrekte Einordnung der Einkünfte – gewerblich vs. freiberuflich vs. vermögensverwaltend – ist komplex und sollte stets individuell geprüft werden.

8. Unsere Empfehlung: Vorsicht statt Blauäugigkeit

Die Nutzung einer US-LLC als steuerlich „disregarded entity“ kann sinnvoll sein – aber nicht für jeden.

Funktioniert möglicherweise:

Funktioniert nicht:

9. Beratung und Kontakt

Wenn Du bereits eine US-LLC betreibst oder mit dem Gedanken spielst, sie als steuerfreies Vehikel in Verbindung mit einem Dubai-Aufenthalt zu nutzen, dann lass uns Deine Situation prüfen.

Wir bieten fundierte steuerliche und strukturelle Beratung für:

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Sebastian Sauerborn

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