Deutsche digitale Nomaden mit gewerblichen Einkünften zahlen nach dem Wegzug noch 10 Jahre Steuern in Deutschland. So bestimmt es § 2 AStG, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Was dabei oft untergeht: Echte Freiberufler sind von dieser Regelung nicht betroffen. Wenn Du einen Katalogberuf ausübst, kannst Du als Nomade oder Perpetual Traveler eine US LLC gründen, deine Leistungen darüber abrechnen und musst keine steuerlichen Negativwirkungen in Deutschland befürchten.
Diese Seite zeigt dir, wer zu den Glücklichen gehört, wo die Abgrenzungsfallen liegen und in welchen Fällen ein anderes Setup die bessere Wahl ist. Die komplette Analyse der erweiterten beschränkten Steuerpflicht findest Du auf unserer Grundlagenseite zu § 2 AStG.
Warum Freiberufler die Ausnahme sind
§ 2 AStG erfasst nur gewerbliche Einkünfte. Das Bundesfinanzministerium hat das in seinem Schreiben vom Dezember 2023 klargestellt: Betroffen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 und § 16 EStG), die keiner Betriebsstätte zuzurechnen sind. Einkünfte aus einer echten freiberuflichen Tätigkeit fallen nicht darunter.
Zur Erinnerung, wen die Regelung überhaupt trifft: deutsche Staatsbürger, die in den letzten 10 Jahren vor dem Wegzug mindestens 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und in ein Niedrigsteuerland ziehen oder wohnsitzlos leben. Österreicher und Schweizer sind komplett außen vor, für sie gibt es keine vergleichbare Regelung.
Die Katalogberufe nach § 18 EStG
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit. Ausdrücklich nennt das Gesetz diese Katalogberufe:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen.
Dazu kommen sogenannte "ähnliche Berufe". Ob dein Berufsbild vergleichbar ist, muss im Einzelfall anhand der gesetzlichen Kriterien geprüft werden.
Die Faustregel: Wenn Du heute in Deutschland als echter Freiberufler vom Finanzamt geführt wirst und keine Gewerbesteuer bezahlst, dann kannst Du die gleiche Tätigkeit auch als Nomade oder Perpetual Traveler über eine LLC im Ausland organisieren. Was für die wohnsitzlose Variante zusätzlich gilt, zeigt unsere Seite Perpetual Traveler und Steuern.
Die drei Abgrenzungsfallen
Falle 1: Gewerbliche Nebeneinkünfte. Die Abgrenzung läuft pro Einkunftsquelle, nicht pro Person. Ein freiberuflicher Nomade, der nebenbei Werbeeinnahmen als Influencer erzielt, muss diese gewerblichen Einnahmen 10 Jahre in Deutschland versteuern, auch wenn seine freiberufliche Haupttätigkeit frei bleibt. Das gleiche gilt für die Lehrerin, die Einzelunterricht über Zoom anbietet (freiberuflich), aber zusätzlich bezahlten Video-Content verkauft (gewerblich).
Falle 2: Etikett statt Tätigkeit. Entscheidend ist, was Du tatsächlich tust, nicht wie Du dich nennst. Ein "beratender Betriebswirt", der in Wahrheit Affiliate-Marketing betreibt, ist Gewerbetreibender. Prüfe die Einstufung vor dem Wegzug mit deinem Steuerberater, nicht danach.
Falle 3: Die Quellensteuer unterwegs. Auch wer § 2 AStG entgeht, ist steuerlich nicht automatisch sorgenfrei. Vielfach muss der Freiberufler Einkünfte aus einer sporadischen Tätigkeit dort versteuern, wo die Leistung erbracht wird. Ein deutscher Schönheitschirurg mit LLC, der tageweise in Rom, Paris und London operiert, bekommt in allen drei Staaten 25 bis 30 % seines Honorars als Quellensteuer abgezogen: Er ist nirgendwo ansässig und hat nirgendwo eine feste Betriebsstätte, also greift kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Wann Malta die bessere Wahl ist
Für Freiberufler, die regelmäßig vor Ort bei Kunden in Abkommensstaaten arbeiten, kann ein Malta-Setup der LLC überlegen sein: Mit Wohnsitz in Malta und einer maltesischen Gesellschaft fallen effektiv 5 % Körperschaftsteuer an, und die einschlägigen DBAs verhindern die Quellensteuern in den Tätigkeitsstaaten. Wer dagegen rein digital arbeitet und keine Vor-Ort-Termine hat, fährt mit der LLC meist schlanker.
So nutzt Du die LLC als Freiberufler
Für ortsunabhängige Freiberufler bleibt die LLC die attraktivste Rechtsform: keine Steuerpflicht in den USA ohne US-Betriebsstätte, keine Bilanzierungspflicht, attraktive US-Banken, volle Anonymität und ein Standbein außerhalb der Eurozone. Welche Einsatzszenarien sich bewährt haben, zeigt unsere Übersicht der 12 Einsatzbereiche.
Häufige Fragen
Muss ich als Freiberufler nach dem Wegzug noch Erklärungen in Deutschland einreichen? Für deine freiberuflichen Einkünfte nicht. Beachte aber: Behältst Du Vermögen in Deutschland (Immobilien, Beteiligungen, Konten, Depots), kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht trotzdem greifen, mit Erklärungspflicht, aber normalerweise ohne zusätzliche Steuer. Am saubersten ist die komplette Trennung vom deutschen Vermögen vor dem Wegzug.
Gilt das alles auch für Österreicher und Schweizer? Die brauchen sich um § 2 AStG gar nicht zu kümmern. Es gibt keine vergleichbaren Regelungen in Österreich oder der Schweiz.
Was passiert, wenn das Finanzamt meine Tätigkeit später als gewerblich einstuft? Dann gelten die Einkünfte rückwirkend als steuerpflichtig, mit Nachzahlung und im Ernstfall strafrechtlichen Folgen. Genau deshalb gehört die Abgrenzung vor den Wegzug und in die Hände deines Steuerberaters oder Rechtsanwalts.
Brauche ich als Freiberufler eine Betriebsstätte im Ausland? Für § 2 AStG nicht, deine freiberuflichen Einkünfte sind ohnehin nicht erfasst. Die Quellensteuer-Regeln der Länder, in denen Du vor Ort arbeitest, gelten aber unabhängig davon (siehe Falle 3).
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