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US LLC gründen als Deutscher: was dein Wohnsitz entscheidet

LLC gründen als Deutscher: was die USA verlangen, was mit Wohnsitz in Deutschland steuerlich passiert und wann § 6 und § 2 AStG beim Wegzug greifen.

Veröffentlicht: 6. November 2026

Ja, du kannst als Deutscher eine US LLC gründen, und zwar ohne Einschränkung. Die amerikanischen Behörden fragen nicht nach deinem Pass, sondern nach einem Registered Agent im Bundesstaat und einer verantwortlichen Person für die Steuernummer. Spannend wird es auf der deutschen Seite. Dort entscheidet fast alles dein Wohnsitz, nicht deine Staatsangehörigkeit. Nur an einer einzigen Stelle zählt im deutschen Steuerrecht tatsächlich, dass du Deutscher bist, und genau diese Stelle übersehen viele. Wer eine LLC als Deutscher gründen will, sollte deshalb zuerst wissen, in welcher von drei Lagen er steckt: Du wohnst in Deutschland und bleibst, du planst den Wegzug, oder du lebst schon im Ausland.

Was die USA von dir als Deutschem verlangen

Für die USA bist du schlicht eine ausländische Person. Eine LLC mit einem einzigen Gesellschafter ist dort ohne besondere Wahl eine sogenannte Disregarded Entity, sie wird steuerlich also ihrem Eigentümer zugerechnet; eine LLC mit mehreren Gesellschaftern ist eine Partnership (26 CFR § 301.7701-3(b)(1)). Eine Social Security Number brauchst du nicht. Die Steuernummer der LLC, die EIN, kannst du online nur mit SSN oder ITIN und einem Hauptsitz in den USA beantragen; liegt der Hauptsitz außerhalb, beantragst du sie per Telefon, Fax oder Post, und sie kostet bei der IRS nichts (IRS zur EIN).

Eine Pflicht kommt jedes Jahr auf dich zu, egal ob die LLC Gewinn macht: Eine Disregarded Entity, die ganz einer ausländischen Person gehört, gilt für die Meldepflichten nach Section 6038A als Corporation und reicht eine Pro-forma-Form-1120 mit Form 5472 ein. Wer die Form 5472 nicht rechtzeitig oder nur unvollständig abgibt, riskiert nach den Anweisungen der IRS eine Strafe von 25.000 Dollar. Wie die Gründung selbst in sieben Schritten abläuft, vom Bundesstaat bis zum Bankkonto, steht in der Anleitung US LLC gründen. Was danach in Deutschland passiert, hängt an einer ganz anderen Frage.

Die eigentliche Frage: Wo wohnst du?

Das deutsche Einkommensteuergesetz knüpft an einen einzigen Punkt an. Unbeschränkt steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 1 EStG). Ob im Pass Deutschland, Österreich oder Brasilien steht, spielt dafür keine Rolle. Ein Österreicher mit Wohnung in München wird bei seiner LLC genauso behandelt wie ein Deutscher; ein Deutscher, der seit Jahren in Panama lebt, dagegen nicht. Die drei Lagen im Überblick:

Deine LageWas in Deutschland giltWichtigste Vorschriften
Wohnsitz in Deutschland bleibtLLC-Gewinne werden in Deutschland besteuert, je nach Einordnung bei dir oder bei der LLC§ 1 EStG, § 1 KStG, § 2 GewStG, § 138 AO
Wegzug geplantDie Reihenfolge entscheidet; bei einer LLC als Kapitalgesellschaft droht Wegzugsteuer§ 6 AStG, § 17 EStG
Schon im AuslandDeutschland greift nur noch auf deutsche Quellen zu, bei Deutschen unter Umständen zehn Jahre erweitert§ 2 AStG

Lage 1: Du wohnst in Deutschland und gründest

Erst die Einordnung: transparent oder Kapitalgesellschaft

Das deutsche Steuerrecht kennt keine LLC. Das Finanzamt ordnet sie deshalb per Typenvergleich entweder einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft zu. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass sich diese Einordnung nach den Merkmalen des BMF-Schreibens vom 19.03.2004 richtet, also nach Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Übertragbarkeit der Anteile, Kapitalaufbringung und weiteren Punkten (BFH, Beschluss vom 18.05.2021, I B 75/20). Geprüft werden das Gesetz des Bundesstaats und dein Operating Agreement. Dass die IRS deine LLC als Disregarded Entity behandelt, bindet das Finanzamt nicht.

Wenn die LLC transparent ist

Dann ist die LLC für die deutsche Einkommensteuer kein eigenes Steuersubjekt. Ihr Gewinn wird dir direkt zugerechnet und mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert, als wäre es dein Einzelunternehmen. Ist die Tätigkeit gewerblich und nicht freiberuflich, kommt Gewerbesteuer dazu, sobald der Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebsstätte hat (§ 2 Abs. 1 GewStG). Als Betriebsstätte gilt insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO), und Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Bei einer Ein-Personen-LLC ist das in aller Regel der Ort, an dem du deine Entscheidungen triffst: dein Schreibtisch in Deutschland.

Wenn die LLC eine Kapitalgesellschaft ist

Dann wird es nicht besser, sondern doppelt. Eine Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat, ist in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, auch wenn sie in Wyoming oder Texas registriert ist (§ 1 Abs. 1 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt bis zum Veranlagungszeitraum 2027 15 Prozent und sinkt danach Jahr für Jahr um einen Prozentpunkt (§ 23 Abs. 1 KStG). Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt außerdem stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Was die LLC dann an dich ausschüttet, sind Kapitalerträge, auf die grundsätzlich 25 Prozent Einkommensteuer anfallen (§ 32d Abs. 1 EStG).

Die viel gefürchtete Hinzurechnungsbesteuerung spielt in dieser Konstellation dagegen keine Rolle. Sie trifft nur ausländische Gesellschaften, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben (§ 7 Abs. 1 AStG) und deren passive Einkünfte mit weniger als 15 Prozent belastet sind (§ 8 Abs. 5 AStG). Wer die LLC von Deutschland aus führt, hat dieses Problem nicht, weil er ein größeres hat: Die LLC ist dann ohnehin voll in Deutschland steuerpflichtig.

Die Meldung an das Finanzamt

Unabhängig von der Einordnung musst du die Gründung melden. Wer in Deutschland wohnt, teilt seinem Finanzamt unter anderem mit: die Gründung von Betrieben und Betriebstätten im Ausland, den Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, den Erwerb von Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft ab 10 Prozent oder mehr als 150.000 Euro Anschaffungskosten und die Tatsache, dass du erstmals beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben kannst (§ 138 Abs. 2 AO). Drittstaat ist jeder Staat außerhalb von EU und EFTA, die USA also eingeschlossen (§ 138 Abs. 3 AO). Die Mitteilung geht mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Gründung an das Finanzamt, spätestens 14 Monate nach Ablauf dieses Jahres (§ 138 Abs. 5 AO).

Unterm Strich: Mit Wohnsitz in Deutschland ist die US LLC legal, aber kein Steuersparmodell. Es gibt trotzdem Gründe für sie, etwa der Zugang zu US-Zahlungsanbietern, US-Kunden oder eine LLC, die schon für einen späteren Umzug bereitsteht. Welche Nachteile du dafür in Kauf nimmst, steht ehrlich aufgelistet unter Nachteile der LLC-Gründung.

Lage 2: Du planst den Wegzug

Hier entscheidet die Reihenfolge. Gründest du die LLC, solange du noch in Deutschland wohnst, gilt bis zum Tag des Wegzugs alles aus Lage 1, einschließlich der Geschäftsleitung am deutschen Schreibtisch. Gründest du sie mit oder nach dem Umzug, startet sie gleich dort, wo du künftig lebst und entscheidest.

Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: die Wegzugsteuer. Wer seinen Wohnsitz aufgibt und Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG hält, also mit mindestens 1 Prozent beteiligt ist (§ 17 Abs. 1 EStG), wird so behandelt, als hätte er diese Anteile zum gemeinen Wert verkauft (§ 6 Abs. 1 AStG). Das gilt für Personen, die in den letzten zwölf Jahren insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG). Ordnet das Finanzamt deine LLC als Kapitalgesellschaft ein und hat sie bis zum Wegzug an Wert gewonnen, kann genau dieser Wertzuwachs beim Wegzug besteuert werden. Auch hier zählt nicht der Pass, sondern die Dauer der Steuerpflicht. Eine LLC, die du erst nach dem Wegzug gründest, hat zu diesem Zeitpunkt noch keinen Wertzuwachs, der besteuert werden könnte.

Und noch etwas gehört in die Planung: Am neuen Wohnort gelten die gleichen Gedanken wie zu Hause. Wo du die LLC führst, dort kann sie steuerpflichtig werden. Wie das in den Zielländern läuft und wie du dich selbst prüfst, beschreibt die Betriebsstätten-Falle.

Lage 3: Du lebst schon im Ausland: die eine Regel nur für Deutsche

Mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht greift Deutschland grundsätzlich nur noch auf Einkünfte aus deutschen Quellen zu. Für Deutsche gibt es aber eine Ausnahme, und sie ist die einzige Stelle, an der die Staatsangehörigkeit wirklich zählt: § 2 AStG, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Sie trifft eine Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und zwei weitere Bedingungen erfüllt (§ 2 Abs. 1 AStG):

  1. Sie lebt in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung oder ist nirgends ansässig. Niedrig ist die Besteuerung nach dem Gesetz unter anderem, wenn die dortige Einkommensteuer bei einem Einkommen von 77.000 Euro um mehr als ein Drittel unter der deutschen liegt (§ 2 Abs. 2 AStG).
  2. Sie hat wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, etwa als Unternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs, mit einer Beteiligung im Sinne von § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft oder wenn mehr als 30 Prozent ihrer Einkünfte nicht ausländische Einkünfte sind (§ 2 Abs. 3 AStG).

Dann bleibt sie bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzugsjahr erweitert beschränkt steuerpflichtig, sofern die so steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr mehr als 16.500 Euro betragen. Für die LLC ist ein Satz besonders wichtig: Einkünfte, die weder über eine ausländische Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Ausland erzielt werden, rechnet das Gesetz einer gedachten Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Deutschland zu. Wer nach dem Wegzug als Perpetual Traveler ohne festen Ort arbeitet und noch eine GmbH in Deutschland hält, kann so schnell wieder bei deutscher Steuer landen. Die Einzelheiten, Gegenmittel und Beispielfälle stehen auf der ausführlichen Seite zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht und der LLC.

Für Österreicher und Schweizer gilt § 2 AStG nicht, denn das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Person als Deutscher steuerpflichtig war. Das ist der Kern der Antwort auf die Frage, ob es einen Unterschied macht, eine LLC als Deutscher zu gründen: Ja, aber erst nach dem Wegzug und nur über diese eine Vorschrift.

Österreich und Schweiz: wenn du dort wohnst

Lebst du in Österreich oder in der Schweiz, gilt das Recht deines Wohnsitzstaats, nicht das deutsche, auch wenn du einen deutschen Pass hast. Beide Länder ordnen die LLC ebenfalls selbst ein und können sie besteuern, wenn sie vom Inland aus geführt wird; beide haben eigene Regeln für den Wegzug. Die Unterschiede zu Deutschland sind so groß, dass es eigene Leitfäden gibt: US LLC als Österreicher gründen und US LLC als Schweizer gründen. Umgekehrt gilt: Ziehst du als Österreicher oder Schweizer nach Deutschland, gelten für deine LLC ab dem Zuzug die deutschen Regeln aus Lage 1, mit Ausnahme von § 2 AStG.

Häufige Fragen zur LLC als Deutscher

Kann ich als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland eine LLC gründen? Ja. Die Gründung ist legal und läuft komplett online. Steuerlich bringt sie mit deutschem Wohnsitz keinen Vorteil, weil die Gewinne in Deutschland besteuert werden, entweder bei dir oder bei der LLC selbst.

Brauche ich als Deutscher eine SSN oder ITIN? Nein. Die LLC braucht eine EIN, und die bekommst du ohne SSN per Telefon, Fax oder Post bei der IRS.

Muss ich meine LLC dem Finanzamt melden? Ja, solange du in Deutschland wohnst. § 138 Abs. 2 AO verlangt die Mitteilung zusammen mit der Steuererklärung für das Gründungsjahr, spätestens 14 Monate nach dessen Ende.

Zahlt meine LLC in den USA Steuern? Eine Single-Member-LLC ohne Geschäftsbetrieb in den USA zahlt dort in der Regel keine Einkommensteuer. Die jährliche Meldung mit Form 5472 und Pro-forma-1120 bleibt trotzdem Pflicht.

Gilt § 2 AStG für jeden, der aus Deutschland wegzieht? Nein. Nur für Personen, die als Deutsche mindestens fünf der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Niedrigsteuergebiet ziehen oder nirgends ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten.

Ändert ein zweiter Pass etwas? Für § 2 AStG nicht, solange du in der maßgeblichen Zeit als Deutscher steuerpflichtig warst. Für alle anderen Regeln ist ohnehin der Wohnsitz entscheidend.

Dein nächster Schritt

Wenn deine Lage klar ist und du im Ausland lebst oder den Wegzug fest geplant hast, findest du die Preise für jeden empfohlenen Bundesstaat auf der Seite Kosten und kannst deine LLC direkt bestellen. Hängt deine Planung noch an Wohnsitz, Wegzugsteuer oder einer GmbH in Deutschland, buch zuerst ein Beratungsgespräch. Die Reihenfolge ist dann die richtige: erst die Lage klären, dann gründen.

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