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Die Wahrheit über US-LLCs und das „Big Beautiful Bill“: Was ausländische Eigentümer wirklich wissen müssen

Ausländisch gehaltene US-LLCs sind vom Big Beautiful Bill nicht betroffen. Warum das so ist und was du trotzdem im Blick behalten solltest.

Veröffentlicht: 8. Juli 2025

Seit dem 4. Juli 2025 ist es offiziell: Präsident Donald Trump hat das sogenannte „One Big Beautiful Bill“ unterzeichnet – ein umfassendes Gesetzespaket mit fast 900 Seiten, das Trumps wirtschaftspolitische Agenda für seine zweite Amtszeit umsetzt. Steuererleichterungen, Investitionsanreize, Sonderabschreibungen, neue Abschottungsmechanismen gegenüber China und ein umfangreiches Infrastrukturprogramm: Die Liste ist lang und die Reaktionen gemischt.

Viele unserer Mandanten – insbesondere deutsche, österreichische und schweizer Unternehmer mit einer US-LLC – fragen sich nun, ob dieses Gesetz ihre Strukturen betrifft. Besonders groß ist die Unsicherheit bei ausländisch gehaltenen US-LLCs, die steuerlich als „disregarded entities“ behandelt werden, also transparent sind.

Kurz gesagt: Nein, das „Big Beautiful Bill“ betrifft solche Strukturen nicht direkt. Doch weil viele Mythen im Umlauf sind, lohnt es sich, die Hintergründe, den Anwendungsbereich des Gesetzes und die spezifische Situation ausländischer Eigentümer sauber aufzuarbeiten.

Was ist eine „Disregarded Entity“?

Bevor wir auf das Gesetz eingehen, ein kurzer Rückblick: Eine LLC (Limited Liability Company) ist in den USA keine eigene steuerliche Entität, sondern eine rechtliche Hülle. Aus steuerlicher Sicht kann sie in verschiedenen Formen behandelt werden:

Die zentrale Frage: Betrifft das Big Beautiful Bill (OBBB) meine ausländisch gehaltene LLC?

Kurze Antwort: Nein – jedenfalls nicht, solange keine Einkünfte aus US-Quellen erzielt werden.

Das „One Big Beautiful Bill“ ist ein US-Budgetgesetz, das sich im Kern auf folgende Bereiche konzentriert:

Weder die Struktur noch die steuerliche Behandlung von ausländisch gehaltenen LLCs werden in diesem Gesetz verändert. Es gibt keine neuen Meldepflichten, keine zusätzlichen Steuern, keine Registrierungspflicht – nichts dergleichen.

Warum die Verunsicherung?

Viele Unternehmer aus dem deutschsprachigen Raum haben nach der Verabschiedung des Gesetzes panisch reagiert. Einige Gründe:

  1. Die schiere Größe des Gesetzes (870 Seiten) ließ viele vermuten, dass irgendwo versteckte Passagen über ausländische Investoren enthalten sein müssten.

  2. Verwirrung mit anderen Regulierungen, wie z. B. dem „Corporate Transparency Act“ oder BOI-Meldepflichten, die bereits 2024 eingeführt wurden.

  3. Falschinformationen auf Social Media, etwa die Behauptung, „alle ausländisch kontrollierten Firmen“ müssten künftig 15 % Mindeststeuer zahlen.

Diese Behauptungen sind nicht korrekt – sie verwechseln die OBBB mit der Umsetzung der OECD-Pillar-Two-Initiative, die nur auf große multinationale Konzerne abzielt.

Was konkret steht NICHT im Gesetz?

Lassen Sie uns einmal ganz deutlich sagen, was das OBBB nicht tut:

Und was ist mit der „America First Business Tax“?

Ein häufiger Punkt der Verwirrung ist die neue America First Business Tax, die für inländische Unternehmen mit mehr als 10 Millionen USD Umsatz gilt, wenn sie bestimmte Importe tätigen oder Subventionen aus China erhalten haben.

Diese Steuer betrifft keine ausländisch gehaltenen LLCs ohne US-Einkünfte.

Wenn Ihre LLC ausschließlich außerhalb der USA tätig ist, keine US-Kunden beliefert, keine US-Vermögenswerte hält und nicht „effectively connected income“ erzielt, bleibt sie vollkommen außen vor.

Das Einzige, was bleibt: Buchführung und Form 5472

Werfen wir dennoch einen Blick auf die bestehenden Pflichten:

Auch hier gilt: Wer sich korrekt verhält, hat nichts zu befürchten.

Sonderfall: Immobilien-LLCs

Ein Sonderfall sind LLCs, die US-Immobilien halten, etwa zur Vermietung oder als Ferienhäuser.

Hier kann das „Big Beautiful Bill“ in einzelnen Punkten indirekt Auswirkungen haben – etwa:

Aber auch hier gilt: Nur wer Einkünfte in den USA generiert, ist betroffen – und das auch nur unter den neuen Grenzen und Voraussetzungen. Für reine Holding-LLCs im Ausland ändert sich nichts.

Achtung vor Missverständnissen: Der „Substanz“-Mythos

Ein weiterer Punkt, der aktuell kursiert, ist der angebliche „Substanznachweis“, den LLCs künftig erbringen müssten, um nicht als missbräuchlich zu gelten.

Das ist schlichtweg falsch. Es gibt keine neue allgemeine „Substanzanforderung“ im OBBB – weder für inländische noch ausländische LLCs.

Was stimmt: Die USA prüfen verstärkt Strukturen, die tatsächlich inländische Gewinne verschieben oder verstecken. Das betrifft z. B. große Konzerne oder hybride Strukturen mit steuerlicher Arbitrage. Aber:

Eine legitime Single-Member-LLC, die transparent geführt wird, außerhalb der USA tätig ist und keine US-Quellen-Einkünfte erzielt, ist davon nicht betroffen.

Fazit: Ruhe bewahren – und professionell bleiben

Das „One Big Beautiful Bill“ ist ein Signal der wirtschaftlichen Neuausrichtung unter Präsident Trump. Es betrifft primär US-Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und das Verhältnis zu China.

Für ausländisch gehaltene, korrekt betriebene LLCs mit transparentem Eigentümerprofil und ohne US-Einkünfte gilt weiterhin: Keine Steuerpflicht, keine neue Regulierung, keine Panik.

Wichtig ist jedoch:

Was tun, wenn Unsicherheit bleibt?

Unsere Kanzlei ist seit Jahren auf die steuerrechtliche und strukturelle Beratung deutschsprachiger Unternehmer mit US-Strukturen spezialisiert. Wir helfen Ihnen bei:

Fazit: Wer sich an die Spielregeln hält, kann seine US-LLC weiterhin völlig legal und steuerlich effizient nutzen – das „Big Beautiful Bill“ ändert daran nichts.

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Sebastian Sauerborn

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