Fast alles, was du auf Deutsch über die US-LLC lesen kannst, ist für Deutsche geschrieben. Und für Deutsche ist die LLC ein Minenfeld: § 2 AStG hängt ihnen bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug an, mit Steuererklärung, Buchhaltung und deutschem Zugriff auf die LLC-Gewinne. Für dich als Österreicher gilt davon: nichts.
Österreich kennt keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Kein Paragraf verfolgt dich in ein Niedrigsteuerland, nur weil du Österreicher bist und einmal in Österreich gelebt hast. Der komplizierteste Teil der deutschen LLC-Beratung, der Zehn-Jahres-Schatten nach dem Wegzug, existiert in deinem Steuerrecht schlicht nicht. Diese Seite zeigt dir, was stattdessen gilt: wie Österreich deine LLC einordnet, warum die LLC bei Wohnsitz in Österreich trotzdem kein Steuersparmodell ist, und wie der saubere Weg aussieht.
Beratungsgespräch buchenDie kurze Version, bevor wir in die Tiefe gehen:
- Österreich besteuert dich nach dem sauberen Wegzug nur noch auf österreichische Quellen. Es gibt keinen Nachlauf, keine Frist, keinen Sonderstatus für Auswanderer in Niedrigsteuerländer.
- Die Einordnung deiner LLC (transparent oder körperschaftlich) läuft über den Typenvergleich und ist einzelfallabhängig. Das Operating Agreement entscheidet mit.
- Mit Wohnsitz in Österreich ist die LLC kein Steuersparmodell: Entweder werden dir die Gewinne direkt zugerechnet, oder die LLC wird über den Ort der Geschäftsleitung selbst in Österreich steuerpflichtig.
- Der Weg, der funktioniert, heißt Wegzug plus LLC, in dieser Reihenfolge. Die Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen und Depots ist dabei die einzige große Rechnung.
- Nach dem Wegzug zählt nur noch, wie dein neues Wohnsitzland die LLC behandelt. Österreich ist raus.
Der Vorteil, den dir kein deutscher Guide erklärt
Das österreichische Einkommensteuergesetz kennt genau zwei Zustände: Wer in Österreich Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig mit dem Welteinkommen (§ 1 Abs 2 EStG). Wer beides nicht hat, ist beschränkt steuerpflichtig, und zwar nur mit den in § 98 EStG aufgezählten österreichischen Quellen (§ 1 Abs 3 EStG). Kein Staatsbürgerschaftskriterium, kein Blick auf das Zielland, keine Nachlauffrist. Die Begriffe "erweiterte beschränkte Steuerpflicht" kommen im gesamten Gesetz nicht vor. Stand: RIS-Gesamtfassung, geprüft am 13.8.2026.
Zum Vergleich das deutsche Muster: Ein Deutscher, der in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Niedrigsteuergebiet zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält, versteuert bis zu zehn Jahre lang weiter seine nicht-ausländischen Einkünfte in Deutschland, sobald sie 16.500 Euro im Jahr übersteigen. Für deutsche digitale Nomaden mit LLC ist das der Konstruktionsfehler im Lebensplan. Die ganze Mechanik steht hier.
Für dich heißt das konkret: Mit dem sauber vollzogenen Ende deiner unbeschränkten Steuerpflicht endet Österreichs Zugriff auf dein Welteinkommen. Punkt. Was bleibt, sind planbare Restposten aus dem § 98-Katalog: die vermietete Wohnung in Wien, die Beteiligung ab 1 % an einer österreichischen GmbH, inländische Betriebsstätten. Und zwei Fallstricke, die kaum jemand kennt: Kaufmännische oder technische Beratung, die du physisch in Österreich erbringst, bleibt auch ohne Betriebsstätte steuerpflichtig. Und inländische Zinsen bleiben nur dann KESt-frei, wenn du deine neue Ansässigkeit in einem Staat mit automatischem Informationsaustausch per Ansässigkeitsbescheinigung nachweist.
Wie Österreich deine LLC einordnet: der Typenvergleich
Ob deine LLC aus österreichischer Sicht wie eine Kapitalgesellschaft (intransparent) oder wie eine Personengesellschaft (transparent) behandelt wird, entscheidet der Typenvergleich nach österreichischem Recht. Was die USA steuerlich mit der LLC machen, Check-the-box, disregarded entity, ist dafür nach der Verwaltungspraxis bedeutungslos. Es zählt, welchem österreichischen Gebilde deine konkrete LLC strukturell am nächsten kommt: der GmbH oder der OG/KG.

Die Kriterien stehen in den Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2013 Rz 133 f.): eigene Rechtspersönlichkeit, starres, ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Pflicht zur Kapitalaufbringung durch Einlagen, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung, freie Übertragbarkeit der Anteile, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Die Merkmale müssen in ihrer Gesamtheit vergleichbar sein, einzelne dürfen fehlen.
Die Verwaltungspraxis dazu ist alt, konsistent und ehrlich unbequem:
- EAS 504 (1994): Das BMF lehnt eine generelle Anerkennung der LLC als Körperschaft ausdrücklich ab. Maßgeblich ist der Vergleich mit österreichischem Gesellschaftsrecht, nicht die US-Besteuerung.
- EAS 1413 (1999): Die Einordnung ist "stets einzelfallbezogen" zu beurteilen. Die gutachtliche Analyse der Gesellschaftsstruktur musst du beibringen, als Teil der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten.
- EAS 3040 (2009): Der Typenvergleich bestimmt auch Art und Höhe der zugerechneten Einkünfte, nicht nur das Ob.
Für die typische member-managed Single-Member-LLC, wie wir sie gründen, fehlen gleich mehrere Körperschaftsmerkmale: kein starres Mindestkapital, keine Einlagepflicht, der Member führt selbst, die Anteile sind nicht frei übertragbar. Das spricht nach den amtlichen Kriterien für transparente Behandlung. Aber sei gewarnt: Eine EAS oder ein Höchstgerichtserkenntnis, das die typische Single-Member-LLC ein für alle Mal einordnet, gibt es nicht. Es kommt auf dein Operating Agreement und den Bundesstaat an. Wer dir eine pauschale Antwort verkauft, hat die EAS-Praxis nicht gelesen. Genau deshalb gestalten wir das Operating Agreement so, dass das gewünschte Ergebnis erreichbar ist, und genau deshalb gehört die Einordnungsfrage in die Beratung, nicht in die Kommentarspalte.
Ein DBA-Detail mit Praxisfolgen: Die transparente LLC ist unter dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-USA nicht selbst abkommensberechtigt. Es kommt auf die Ansässigkeit der Gesellschafter an (Art 4 Abs 1 lit b DBA, bestätigt in EAS 1413). Solange du in Österreich ansässig bist, bist du der Anknüpfungspunkt. Nach dem Wegzug dein neues Wohnsitzland.
Bundesstaat wählen und LLC bestellenDie ehrliche Weiche: LLC mit Wohnsitz in Österreich
Wir verkaufen dir an dieser Stelle kein Märchen: Wer mit Wohnsitz in Österreich eine US-LLC betreibt, spart damit keine Steuern. Das Finanzamt braucht dafür nicht einmal eine Spezialnorm. Es gibt zwei Schienen, und steuerfrei ist keine:
Schiene 1, transparente Einordnung. Der Regelfall der Einzelunternehmer-LLC. Die Gewinne werden dir direkt zugerechnet, als wärst du Einzelunternehmer. Du versteuerst sie im progressiven Tarif: 2026 heißt das 50 % ab 104.859 Euro und 55 % für Einkommensteile über der Million. Die LLC ändert an deiner Steuerlast exakt nichts. Was bleibt, sind die nicht-steuerlichen Vorteile: Haftungsabschirmung nach US-Recht, US-Banking, internationale Firmierung.
Schiene 2, körperschaftliche Einordnung. Führst du eine als Körperschaft eingestufte LLC von deinem österreichischen Schreibtisch aus, hat sie ihren Ort der Geschäftsleitung in Österreich (§ 27 BAO) und ist damit in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs 2 KStG): 23 % KöSt auf den Gewinn, weitere 27,5 % KESt-Logik auf die Ausschüttung. Zusammen rund 44 % auf den ausgeschütteten Gewinn. Ein Delaware-Briefkasten ändert daran nichts, solange die Entscheidungen in Österreich fallen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung des § 10a KStG ist übrigens nicht dein Hauptproblem: die Norm richtet sich an beherrschende Körperschaften, nicht an dich als natürliche Person. Das Finanzamt braucht sie im Inlandsfall auch nicht. Transparenz oder Ort der Geschäftsleitung erledigen die Besteuerung direkt.
Die 0-%-LLC existiert nur ohne österreichische Ansässigkeit. Das ist keine Drohung, sondern eine Wegbeschreibung.
Drei Lebenslagen, drei Antworten
Du willst weg und weißt schon wohin. Der Klassiker: Dubai, Paraguay, Zypern, ein Wohnsitzland aus der steuergünstigen Liga. Für dich ist die LLC das ideale Vehikel: in den USA bei richtiger Gestaltung steuerfrei, weltweit anerkannt, mit erstklassigem Banking. Deine einzige Hausaufgabe ist der saubere österreichische Wegzug, danach bestimmt allein dein Zielland die Spielregeln. Anders als dein deutscher Leidensgenosse musst du nicht zehn Jahre lang beweisen, dass du wirklich weg bist.
Du willst als digitaler Nomade los, ohne festen neuen Wohnsitz. Hier trennt sich Österreich am deutlichsten von Deutschland. Der deutsche Nomade ohne neuen Wohnsitz bleibt über § 2 AStG regelmäßig in der deutschen Steuerpflicht hängen, die ganze Tragödie hier. Für dich gilt: Hast du Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich wirklich beendet, bist du beschränkt steuerpflichtig nur mit österreichischen Quellen, auch ohne neues Steuerdomizil. Die Fallen sind praktischer Natur: die behaltene Wohnung, der mitbenutzende Partner, mehr als sechs Monate Aufenthalt im Land. Und denk daran, dass "nirgendwo ansässig" andere Probleme schafft, von der Kontoeröffnung bis zur DBA-Berechtigung. Der 183-Tage-Mythos gilt auch für Österreicher.
Du willst (vorerst) in Österreich bleiben. Dann gründest du die LLC aus den richtigen Gründen oder gar nicht. Die richtigen Gründe: US-Marktzugang, Haftungsabschirmung, US-Banking und Bonitätsaufbau, ein fertiges Vehikel für den späteren Wegzug. Der falsche Grund: Steuern sparen. Rechne mit der vollen österreichischen Belastung auf einer der beiden Schienen von oben und sprich vorher mit uns über die Einordnung, damit dich das Finanzamt nicht auf der teureren Schiene erwischt.
Der saubere Weg: Wegzug plus LLC

Der Weg, der funktioniert, hat eine feste Reihenfolge: erst den Wegzug gestalten, dann die LLC starten. Beim Wegzug aus Österreich sind drei Dinge zu klären, die wir hier nur anreißen, weil unsere Schwesterseite wohnsitzausland.com sie im Detail behandelt:
- Wegzugsbesteuerung auf Kapitalvermögen: Beim Wegzug gelten deine Beteiligungen, Depots und Kryptobestände als veräußert (§ 27 Abs 6 EStG). Bei Wegzug in EU/EWR-Staaten gibt es auf Antrag die Nichtfestsetzung bis zur tatsächlichen Veräußerung. Beim Wegzug in einen Drittstaat, auch in die USA, wird sofort abgerechnet. Wer GmbH-Anteile oder ein größeres Depot hält, plant rückwärts von dieser Steuer. Details auf wegzugsbesteuerung-oesterreich.
- Wohnsitz wirklich beenden: Abmeldung ist Verwaltung, entscheidend ist die steuerliche Trennung: Schlüssel abgeben, Verfügbarkeit beenden, Partner-Klausel bedenken, 70-Tage-Verzeichnis führen, wenn ein Zweitwohnsitz bleibt. Der komplette Fahrplan steht auf wegzug-aus-oesterreich.
- Sozialversicherung: Die GSVG-Pflicht hängt an deiner Erwerbstätigkeit bzw. Berechtigung, nicht am Reisepass, und endet mit dem Monatsletzten, in dem die Berechtigung erlischt (§ 7 GSVG). Plane die internationale Krankenversicherung, bevor der Flieger geht.
Danach ist die Gründung Handwerk: Bundesstaat wählen, Operating Agreement sauber aufsetzen, EIN beschaffen, Bankkonto eröffnen. Als Neo-Ansässiger deines Ziellandes prüfst du dann nur noch, wie dein neues Wohnsitzland die LLC behandelt. Österreich ist ab diesem Punkt raus aus dem Spiel, und zwar sofort, nicht erst nach zehn Jahren.
Wegzug und LLC im Beratungsgespräch klärenWas wir für unsere österreichischen Mandanten übernehmen
Unsere österreichischen Mandanten sind uns die liebsten: die einfachste Rechtslage im ganzen deutschsprachigen Raum, und die wenigsten wissen es. Die Kanzlei Mount Bonnell in Austin übernimmt den kompletten US-Teil, auf Deutsch, auch auf Österreichisch:
- Gründung in deinem Wunsch-Bundesstaat, alle 50 Staaten im Vergleich, inklusive Registered Agent, Gründungsdokumenten und Privacy-Schutz über unsere Kanzleiadresse
- US-Steuernummern: EIN für die LLC, auf Wunsch ITIN für dich
- Laufende Compliance: Jahresberichte, staatliche Gebühren, Form 5472 mit Pro-forma-1120, Transparenzregister-Monitoring
- Banking-Begleitung bei US-Geschäftskonten und Zahlungsanbietern
- Vertragswerk: anwaltlich ausgearbeitete Vorlagenbibliothek auf Deutsch und Englisch, inklusive Operating-Agreement-Gestaltung mit Blick auf den Typenvergleich
Was wir nicht ersetzen: deinen steuerlichen Vertreter in Österreich. Für die österreichische Erklärungsseite, die Würdigung deines konkreten Einzelfalls durch die Finanzverwaltung und die Wegzugsberatung im Detail arbeitest du mit einem österreichischen Steuerberater oder einer Steuerberaterin zusammen. Wir liefern die US-Struktur, die Dokumentation und die gutachtliche Grundlage für den Typenvergleich zu.
So läuft die Gründung ab, wenn du bereit bist
Der US-Teil ist bei uns Fließbandarbeit im besten Sinn, ehrliche Zeitangaben inklusive:
- Bundesstaat wählen. Für die meisten unserer österreichischen Mandanten läuft es auf Wyoming, New Mexico oder Florida hinaus. Der Staatenvergleich zeigt Gebühren, Anonymität und Besonderheiten, und im Zweifel klären wir die Wahl im Gespräch.
- Bestellen und Fragebogen ausfüllen. Auf Deutsch, in einer halben Stunde erledigt. Wir prüfen den Firmennamen und reichen die Gründung ein.
- Operating Agreement gestalten. Hier entscheidet sich der spätere Typenvergleich. Wir dokumentieren die Struktur so, dass du der österreichischen Finanzverwaltung im Fall der Fälle die verlangte gutachtliche Analyse vorlegen kannst.
- EIN, Bankkonto, Buchhaltungs-Setup. Die US-Steuernummer beschaffen wir bei der IRS, danach begleiten wir die Kontoeröffnung bei US-Banken und Zahlungsanbietern und richten auf Wunsch den US-Bonitätsaufbau ein.
- Compliance-Kalender aktivieren. Jahresbericht, Registered Agent, Form 5472: Ab jetzt denken wir an die Fristen, nicht du.
Dass ein Ozean zwischen dir und deiner Firma liegt, wirst du im Alltag nicht merken. Das deutsche Sekretariat ist rund um die Uhr erreichbar, und dein österreichischer Dialekt ist bei uns in besten Händen.
Die häufigsten Fragen unserer österreichischen Mandanten
Ist die US-LLC für Österreicher überhaupt legal? Selbstverständlich. Die LLC ist eine ganz normale US-Rechtsform, keine Offshore-Konstruktion, sie steht auf keiner schwarzen Liste. Worauf es ankommt, ist die korrekte steuerliche Behandlung im Wohnsitzstaat, mehr dazu hier.
Zahlt die LLC in den USA wirklich keine Steuern? Bei richtiger Gestaltung ja: Die LLC darf keine US-Betriebsstätte haben, keine US-Mitarbeiter, kein ETBUS-Geschäft. Dann ist sie eine steuerlich transparente Exempt-LLC, die Mechanik im Detail. Die Betriebsstätten-Falle gilt aber in beide Richtungen: Führst du die LLC vom österreichischen Schreibtisch, holt sich Österreich den Gewinn.
Was ist mit Umsatzsteuer? Die US-Steuerfreiheit betrifft die Ertragsteuern. Umsatzsteuerlich gelten die normalen Regeln des Leistungsorts: Rechnungen an EU-Kunden können Registrierungs- und Meldepflichten auslösen, Sales Tax und USt im Überblick.
Welche laufenden Pflichten hat die LLC? In den USA vor allem Form 5472 mit Pro-forma-1120, Jahresberichte und Registered Agent, alles im Leistungspaket. Verpasste 5472-Fristen kosten 25.000 Dollar Strafe, so rettest du dich. In Österreich hängen die Pflichten von deiner Ansässigkeit und der Einordnung ab: ein Fall für die Beratung.
Welcher Bundesstaat passt für Österreicher? Dieselbe Antwort wie für alle: Wyoming, New Mexico oder Florida für die meisten, der große Vergleich zeigt die Unterschiede bei Anonymität, Gebühren und Gerichtsqualität.
Dein nächster Schritt
Wenn dein Wegzug steht oder du ihn konkret planst, ist die LLC der einfache Teil: Preise ansehen und bestellen, wir kümmern uns um den Rest. Wenn GmbH-Anteile, das Depot, der Zweitwohnsitz oder die Einordnungsfrage die Rechnung verkomplizieren, ist das Beratungsgespräch mit Sebastian der richtige Einstieg: eine Stunde, ehrliches Feedback, 15-Minuten-Garantie. Und wenn du erst einmal weiterlesen willst: Der Guide zum LLC-Gründen und der Vergleich LLC gegen GmbH sind die besten nächsten Türen.

