Steuerfrei mit einer US-LLC unter dem Beckham Law in Spanien? Nur unter bestimmten Bedingungen!
Sonne, Meer, Tapas und ein Glas Rioja bei Sonnenuntergang: Für viele ist Spanien der Inbegriff eines besseren Lebens. Und tatsächlich zieht das Land seit Jahren Menschen aus ganz Europa an, die nicht nur das mediterrane Lebensgefühl, sondern auch eine clevere steuerliche Gestaltung suchen.
Aber wie genau lässt sich das umsetzen?
Gibt es einen Weg, in Spanien zu leben, aber sein Einkommen steuerfrei aus dem Ausland zu beziehen?
Die Antwort vieler internationaler Unternehmer lautet: Beckham Law + US-LLC.
Doch Vorsicht – diese Kombination funktioniert nicht immer. Der Teufel steckt wie so oft im steuerlichen Detail. Dieser Artikel zeigt, wann das Modell funktioniert – und wann es zur Steuerfalle wird.
Was ist das Beckham Law?
Das sogenannte „Beckham Law“ oder “Lex Beckham” (offiziell Régimen fiscal aplicable a los trabajadores desplazados a territorio español) erlaubt zugezogenen Fachkräften, für maximal sechs Jahre nur auf ihr spanisches Einkommen pauschal besteuert zu werden – typischerweise mit einem festen Satz von 24 % (plus ggf. Sozialabgaben) auf Einkünfte bis 600.000 €, danach 47 %. Auslandseinkünfte bleiben unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.
Aber Achtung: Nicht alle Auslandseinkünfte sind automatisch steuerfrei. Ausländische Gehälter, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, sind beispielsweise weiterhin steuerpflichtig. Dagegen können passive Einkünfte oder Beteiligungserträge durchaus begünstigt sein – sofern kein steuerlicher Bezug zu Spanien besteht.
Die US-LLC als Einkommensquelle
Eine US-LLC ist für Ausländer eine verführerische Struktur: Steuerlich transparent (disregarded entity), flexibel einsetzbar, einfach zu gründen – und bei richtiger Gestaltung steuerfrei in den USA. Wenn sie korrekt betrieben wird, kann eine US-LLC mit Sitz z. B. in Wyoming oder New Mexico in Verbindung mit einem ausländischen Wohnsitz völlig legal „Nullsteuer“ auf Auslandseinkünfte ermöglichen.
Doch wie passt dieses Konzept zur spanischen Beckham Law?
Die entscheidende Unterscheidung: Vermögensverwaltend oder gewerblich?
Hier trennt sich die Spreu vom Weizen. Wer seine US-LLC rein vermögensverwaltend nutzt – etwa zur Beteiligung an anderen Unternehmen, Halten von Aktien oder Einnahmen aus stiller Teilhabe – kann in Spanien tatsächlich steuerfrei davon profitieren. Die Einkünfte gelten in diesem Fall als foreign sourced und unterliegen nicht der spanischen Einkommensteuer im Rahmen der Beckham Law.
Entscheidend ist dabei folgende Faustregel:
👉 Wenn du dieselben Einkünfte auch als Privatperson direkt erhalten würdest – und sie unter dem Beckham Law steuerfrei wären –, dann bleiben sie auch steuerfrei, wenn sie über eine vermögensverwaltende LLC fließen.
Beispiele:
✅ OK unter Beckham Law:
Beteiligung an einem US-Startup ohne operative Tätigkeit
Dividendeneinnahmen über ein US-Brokerkonto der LLC
Halten von IP-Rechten (sofern keine aktive Vermarktung durch den Gesellschafter)
❌ Nicht OK unter der Beckham Law:
Sobald die LLC aktiv betrieben wird, etwa durch Verkauf von digitalen Produkten, Beratung, Dropshipping, Coaching oder Agenturdienstleistungen, wird es kritisch. Warum?
Ort der Leistungserbringung: Wenn die operative Tätigkeit des Gesellschafters in Spanien erfolgt, sehen die spanischen Steuerbehörden die Einkünfte als spanienbezogen an – selbst wenn die Rechnung von der US-LLC kommt.
Betriebsstättenrisiko (Permanent Establishment): Selbst wenn die LLC formal im Ausland sitzt, kann durch Geschäftsleitung, Personal, Infrastruktur oder operative Tätigkeit in Spanien eine Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts entstehen – mit voller spanischer Besteuerung des weltweiten Gewinns.
Kein Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Unter der Beckham Law verzichten Steuerpflichtige auf die Vorteile des spanisch-deutschen DBA – was deutsche Staatsbürger besonders hart trifft.
Warum es für Deutsche besonders heikel ist
Wer als Deutscher unter Beckham Law lebt, verliert faktisch die DBA-Schutzwirkung gegenüber Deutschland. Das heißt: Deutschland kann weiterhin auf bestimmte Einkünfte zugreifen – insbesondere dann, wenn es sich um gewerbliche Tätigkeiten handelt, die „stateless“ sind, also ohne feste Betriebsstätte.
👉 Beispiel: Ein deutscher Webdesigner lebt per Beckham Law in Spanien, betreibt aber eine US-LLC, über die er weltweit Kunden betreut. Wenn diese Tätigkeit als gewerblich gilt (was sie meist tut) und keine klare Betriebsstätte vorliegt, kann Deutschland nach § 2 AStG („Erweiterte beschränkte Steuerpflicht“) sehr wohl auf dieses Einkommen zugreifen – auch wenn der Unternehmer dort offiziell nicht mehr lebt.
Risiken im Überblick
1. Einkommen aus aktiver Tätigkeit = in Spanien steuerpflichtig
Auch wenn das Geld auf ein US-Konto der LLC fließt: Wenn die Leistung in Spanien erbracht wird, greift die spanische Steuer – trotz Beckham Law.
2. Betriebsstättenrisiko in Spanien
Eine ausländische Firma schützt nicht vor Besteuerung, wenn in Spanien die Geschäftsleitung, Kundenbetreuung oder operative Infrastruktur erfolgt. Die spanischen Steuerbehörden stufen das als PE (Permanent Establishment) ein – mit gravierenden Folgen.
3. Gewerbliche Tätigkeit = Gefahr deutscher Besteuerung
Für Deutsche: Wenn keine DBA-Anwendung greift und das Einkommen keinem Staat zugeordnet werden kann, kann Deutschland im Zweifel zugreifen.
4. Formelle Fallstricke
Die spanischen Steuerbehörden fordern klare Belege, dass Einkünfte aus dem Ausland stammen UND dort versteuert wurden oder nicht der spanischen Steuerhoheit unterliegen.
Was also tun?
👉 Für vermögensverwaltende LLCs:
✓ In Verbindung mit der Beckham Law durchaus sinnvoll – z. B. für Beteiligungseinkünfte, Kapitalerträge oder Lizenzgebühren ohne aktive Tätigkeit.
👉 Für operative Tätigkeiten (Agentur, Coaching, E-Commerce, Dienstleistungen):
❌ Nicht geeignet – stattdessen:
Alternativen für operative Unternehmer:
Separate Betriebsgesellschaft außerhalb Spaniens mit Substanz
z. B. Zypern, Portugal, Irland, Malta
inklusive Büro, Mitarbeiter, Geschäftsleitung vor Ort
Vermeidung der Zuordnung der Betriebsstätte nach Spanien
Komplettverzicht auf die Beckham Law durch limitierten Aufenthalt
Wer nicht mehr als 183 Tage in Spanien verbringt, qualifiziert sich gar nicht erst für Beckham Law.
Stattdessen: Non-Resident-Status und Nutzung einer ausländischen Struktur wie US-LLC ohne spanische Steuerpflicht – sofern keine PE entsteht.
Achtung: Zentrum der Lebensinteressen darf sich nicht in Spanien befinden.
Verlagerung der aktiven Tätigkeit
Geschäftsleitung komplett außerhalb Spaniens (z. B. Dubai oder Singapur)
Nur passive Einkünfte in Spanien deklarieren
Die spanischen Steuerbehörden verstehen keinen Spaß
Spanien mag ein sonniges Land sein – doch die Steuerbehörden gehören zu den härtesten in Europa. Wer glaubt, mit Offshore-Konstruktionen unbemerkt durchzukommen, irrt gewaltig. Betriebsstättenzurechnungen, Informationsaustausch, Quellensteuerprüfungen – all das ist in Spanien tägliche Praxis. Bei Unklarheiten wird schnell das Konto gesperrt oder eine Steuernachzahlung inklusive Strafzuschlägen angesetzt.
LLC gründen oder nicht?
Eine US-LLC in Kombination mit der Beckham Law kann ein leistungsstarkes Werkzeug sein – aber nur dann, wenn sie rein vermögensverwaltend aufgestellt ist. Wer über eine LLC aktiv wirtschaftet, riskiert nicht nur die spanische Besteuerung trotz Beckham Law, sondern läuft auch Gefahr, dass Deutschland bei fehlendem DBA-Zugriff ebenfalls mitkassieren will.
Für Deutsche gilt daher: doppelte Vorsicht! Ohne sorgfältige Strukturierung kann das Traumkonstrukt schnell zum steuerlichen Albtraum werden.
Beratung, LLC-Gründung & Beckham Law – alles aus einer Hand
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Und wenn alles passt, setzen wir deine Struktur direkt für dich um:
✔️ Gründung deiner US-LLC
✔️ Steuerliche Klassifikation als „disregarded entity“
✔️ W-8BEN-E, ITIN, alle Formulare
✔️ Jahresmeldungen, Compliance, Support
✔️ Optionale Kontoeröffnung & Zahlungsfähigkeit in USD
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Nullsteuer ist kein Mythos. Mit uns wird sie Realität.