Die deutschsprachige LLC-Literatur ist eine deutsche Veranstaltung: § 2 AStG hier, Wegzugsbesteuerung da, zehn Jahre Nachlauf überall. Als Schweizer liest du da ein Buch über die Probleme anderer Leute. Dein Steuerrecht funktioniert fundamental anders, an zwei Stellen deutlich besser, und an einer Stelle origineller, als dir lieb sein kann. Diese Seite sortiert alle drei.
Die zwei guten Nachrichten zuerst. Erstens: Deine Steuerpflicht endet mit dem Wegzug. Wörtlich so steht es im Gesetz: Die Steuerpflicht endet "mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz" (Art. 8 Abs. 2 DBG). Kein Tatbestand im ganzen DBG knüpft an deine frühere Ansässigkeit, deine Staatsbürgerschaft oder eine Frist nach dem Wegzug an. Das deutsche Modell, Auswanderer zehn Jahre lang erweitert beschränkt steuerpflichtig zu halten, hat im Schweizer Recht keine Entsprechung. Zweitens: Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), und wo der Wertzuwachs nie besteuert wird, gibt es beim Wegzug auch nichts abzurechnen. Eine allgemeine Wegzugssteuer auf private Beteiligungen existiert nicht. Auch das deutsche § 6-AStG-Drama entfällt bei dir ersatzlos.
Die originelle Stelle: Wie die Schweiz deine LLC einordnet, ist die am schlechtesten vereinheitlichte Frage des ganzen Themas. Dazu gleich mehr, denn genau dort entscheidet sich deine Rechnung.
Beratungsgespräch buchenDie kurze Version:
- Nach dem Wegzug bleibt nur die wirtschaftliche Zugehörigkeit: Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz, Organvergütungen, Vorsorgeleistungen (Art. 4 und 5 DBG). Kein Nachlauf, keine Frist.
- Die Einordnung der LLC ist offiziell ungeklärt: Die kantonale Koordinationslinie (SSK 2011) tendiert zur GmbH-Gleichstellung, das Bundesgericht hat eine Wyoming-LLC 2015 als Personengesellschaft behandelt. Es kommt auf dein Operating Agreement und die US-Besteuerung an.
- Bei Wohnsitz in der Schweiz schirmt die LLC nichts ab: Entweder wird sie über die tatsächliche Verwaltung selbst in der Schweiz steuerpflichtig, oder ihre Ergebnisse werden dir als selbständige Erwerbstätigkeit zugerechnet, AHV inklusive.
- CFC-Regeln nach deutschem oder amerikanischem Muster kennt das DBG nicht. Die Schweiz braucht sie nicht: Verwaltung, Transparenz und Steuerumgehungs-Durchgriff reichen ihr.
- Beim Wegzug gibt es auf Privatvermögen nichts abzurechnen. Die eine Falle heißt Geschäftsvermögen.
Was nach dem Wegzug übrig bleibt
Nach Art. 4 und 5 DBG bleibt die Schweiz nur an Bord, wenn du ihr etwas dalässt: einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte in der Schweiz, Schweizer Grundstücke, Verwaltungsratshonorare von Schweizer Gesellschaften, grundpfandgesicherte Forderungen, Leistungen aus schweizerischer beruflicher Vorsorge. Das ist ein abschließender Katalog mit klarer Logik: besteuert wird, was in der Schweiz liegt, nicht wer du warst.
Die einzige Norm im DBG, die überhaupt an die Staatsangehörigkeit anknüpft, betrifft Bundesbedienstete im Ausland. Für Auswanderer mit LLC: bedeutungslos. Dein deutscher Kollege muss derweil zehn Jahre lang dokumentieren, dass er keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland mehr hat, das ganze Elend hier. Du meldest dich ab, und die Sache ist erledigt. Wie sauber die Abmeldung laufen muss, damit sie steuerlich trägt, steht auf abmeldung-schweiz.
Die Einordnungsfrage: SSK gegen Bundesgericht

Das Gesetz stellt ausländische Gebilde den inländischen juristischen Personen gleich, denen sie "rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten" sind (Art. 49 Abs. 3 DBG). Klingt einfach, ist es nicht, denn die beiden maßgeblichen Stimmen der Schweizer Praxis ziehen in verschiedene Richtungen:
Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), Praxishinweise 2011: Die LLC sei im Regelfall der Schweizer GmbH gleichzustellen. Rechtspersönlichkeit, beschränkte Haftung, Gründung durch Registrierung, "es sind somit kaum Fälle denkbar, in welchen die LLC nach internem Recht wie eine Personengesellschaft zu behandeln ist". Folgen dieser Lesart: Ausschüttungen sind Vermögensertrag, ab 10 % Beteiligung teilbesteuert; die Gewinne der LLC selbst sind beim Schweizer Gesellschafter unbeachtlich, solange sie nicht ausgeschüttet werden; die Anteile zählen zum Verkehrswert in der Vermögenssteuer.
Das Bundesgericht, Urteil 2C_894/2013 vom 18.9.2015: Eine Wyoming-LLC wurde nach einem ausdrücklich "pragmatischen Methodenmix" beurteilt, bei dem die steuerliche Behandlung in den USA als "entscheidendes Element" mitzählt. Ergebnis im konkreten Fall: Personengesellschaft. Maßgebend waren das Operating Agreement (Kapitalkonten, kein Stammkapital, Gewinnzuteilung im Verhältnis der Anteile) und die unbestrittene Transparenz in den USA. Konsequenz: Die Beteiligung ist selbständige Erwerbstätigkeit, die Anteile sind Geschäftsvermögen, die Zahlungen aus der LLC sind steuerbar, ein steuerfreier privater Kapitalgewinn scheidet aus. Bemerkenswert am Rande: Die ESTV hatte die alte Gleichsetzung "LLC-Anteil = GmbH-Anteil" schon 2009 stillschweigend aus ihrem Kreisschreiben gestrichen.
Das ehrliche Fazit: Es gibt keine schematische Antwort, und jede Seite, die dir "die Schweiz behandelt die LLC immer als X" verkauft, ist falsch. Die Einordnung hängt an der konkreten Ausgestaltung deines Operating Agreement (Stammkapital ja oder nein, Kapitalkonten, Gewinnmechanik, Übertragbarkeit) und an der US-steuerlichen Behandlung (Default transparent oder Check-the-Box als Corporation). Genau diese Stellschrauben gestalten wir bei der Gründung, je nachdem, welches Ergebnis für deinen Fall das richtige ist. Ein Leitentscheid, der die Frage generell klärt, fehlt bis heute; das sagte schon die SSK 2011 über die eigene Praxis.
Bundesstaat wählen und LLC bestellenDie ehrliche Weiche: LLC mit Wohnsitz in der Schweiz
Auch für dich gilt der Satz, den wir jedem deutschen Interessenten vorlesen: Mit Wohnsitz im Heimatland ist die US-LLC kein Steuersparmodell. Die Schweiz braucht dafür keine CFC-Regeln, sie hat drei einfachere Werkzeuge:
Werkzeug 1: die tatsächliche Verwaltung. Juristische Personen sind in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt (Art. 50 DBG). Die SSK sagt es für die LLC ausdrücklich: Wird sie aus der Schweiz geführt, wird sie wie eine Schweizer GmbH besteuert. Der Briefkasten in Wyoming ändert daran nichts, wenn die Entscheidungen an deinem Küchentisch in Zug fallen.
Werkzeug 2: die transparente Zurechnung. Qualifiziert deine LLC nach der Bundesgerichts-Linie als Personengesellschaft, werden dir die Ergebnisse laufend als selbständige Erwerbstätigkeit zugerechnet (Art. 18 DBG). Dazu kommt, was viele vergessen: die AHV. Teilhaber von auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit schulden auf ihren Gewinnanteil Beiträge (Art. 20 Abs. 3 AHVV), und zwar nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob du persönlich mitarbeitest (BGE 141 V 234). Aktuell sind das 10,0 % AHV/IV/EO auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ohne obere Begrenzung (Merkblatt 2.02, Stand 1.1.2026). Auf die Gewinne deiner transparenten LLC kommen also nicht nur Einkommens-, sondern auch Sozialversicherungsabgaben.
Werkzeug 3: der Durchgriff bei Steuerumgehung. Für Konstrukte, die nur auf dem Papier existieren, brauchen die Steuerämter keine Spezialnorm; der Durchgriff ist ständige Praxis.
Was das DBG tatsächlich nicht kennt, ist eine Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem Muster, die dir nicht ausgeschüttete Gewinne einer echten ausländischen Gesellschaft zurechnet. Auf der SSK-Schiene bleibt der einbehaltene LLC-Gewinn darum unbesteuert, aber nur, solange die LLC weder tatsächliche Verwaltung noch Betriebsstätte in der Schweiz hat, und um den Preis, dass Ausschüttungen dann voller Vermögensertrag sind. Wer dir die "steuerfreie Thesaurierungs-LLC vom Schweizer Sofa aus" verkauft, unterschlägt Werkzeug 1.
Das DBA Schweiz-USA schirmt nichts ab
Noch eine Illusion, die wir gleich einsammeln: Die transparente LLC ist unter dem Doppelbesteuerungsabkommen nur insoweit abkommensberechtigt, wie ihre Einkünfte bei den Gesellschaftern besteuert werden (Art. 4 Abs. 1 lit. d DBA CH-USA). Ausschüttungen einer in den USA transparenten LLC sind nach der SSK-Lesart keine Dividenden im Sinne des Abkommens, denn die USA stellen sie steuerlich nicht Aktienerträgen gleich (Art. 10 Abs. 4). Und der Unternehmensgewinn-Artikel hilft dir nur, wenn du eine echte US-Betriebsstätte nachweisen kannst: Das ist eine steuermindernde Tatsache, die Beweislast liegt bei dir. Ohne US-Betriebsstätte landet der Gewinnanteil des in der Schweiz ansässigen Members in der Schweizer Bemessungsgrundlage, auf der einen oder der anderen Schiene. Das Bundesgericht hat diese Qualifikationslogik ausdrücklich für abkommenskonform erklärt.
Merksatz für die Praxis: Die US-LLC funktioniert nicht als Schweizer Steuersparmodell, sondern als Vehikel für Ausgewanderte. Der Unterschied liegt nicht in der LLC, sondern in deinem Wohnsitz.
Drei Schweizer Ausgangslagen
Du wanderst aus, Ziel steht. Paraguay, Dubai, Costa Rica, die üblichen Verdächtigen. Für dich ist die LLC das Standardwerkzeug: in den USA bei richtiger Gestaltung steuerfrei, international respektiert, mit Banking, das den Namen verdient. Deine Rechnung ist die einfachste in ganz Europa: kein Nachlauf, keine Exit-Tax auf das private Depot, nur die Geschäftsvermögens-Frage und die Vorsorge-Entscheidungen. Sobald die Abmeldung steht, gehört dein LLC-Gewinn steuerlich deinem neuen Wohnsitzland, nicht Bern.
Du gehst als Nomade los. Auch hier bist du besser dran als jeder Deutsche: Endet deine Schweizer Steuerpflicht mit dem Wegzug, hängt dir nichts nach, auch ohne neues Steuerdomizil. Die praktischen Fragen bleiben trotzdem: Wer den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht wirklich aufgibt, beendet auch die Steuerpflicht nicht, und "nirgendwo ansässig" macht Kontoeröffnung und Abkommensschutz nicht leichter. Der 183-Tage-Mythos wird auch auf Schweizer Stammtischen falsch erzählt.
Du bleibst in der Schweiz. Dann gründest du die LLC für den US-Markt, die Haftungsabschirmung, das Banking oder als vorbereitetes Vehikel für den späteren Wegzug, und du gründest sie mit offenen Augen: Auf einer der beiden Schienen wird in der Schweiz besteuert, auf der transparenten zusätzlich mit AHV. Was du dir sparen kannst, ist die Illusion; was sich trotzdem oft rechnet, sind die strukturellen Vorteile. Ob dein Fall auf die GmbH-nahe oder die transparente Ausgestaltung gehört, ist die wichtigste Frage vor der Gründung, nicht nach ihr.
Der saubere Weg: Wegzug plus LLC

Für Schweizer ist der Weg angenehm kurz, weil die zwei großen deutschen Baustellen entfallen: kein Nachlauf, keine Exit-Tax auf das Privatvermögen. Was zu klären bleibt, behandelt unsere Schwesterseite wohnsitzausland.com im Detail; hier die Landkarte:
- Steuerpflicht sauber beenden. Die Steuerpflicht endet mit dem Wegzug (Art. 8 Abs. 2 DBG), im Wegzugsjahr wird nur bis zum Stichtag abgerechnet. Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz wirklich aufgegeben ist: Abmeldung, Wohnung, Lebensmittelpunkt. Den Ablauf mit Gemeinde, Auslandschweizerregister und Krankenkasse zeigt abmeldung-schweiz, das große Bild wegzug-aus-der-schweiz.
- Die Geschäftsvermögens-Falle prüfen. Kapitalgewinne auf Privatvermögen sind steuerfrei, aber die Überführung von Geschäftsvermögen in ausländische Betriebe gilt als Veräußerung (Art. 18 Abs. 2 DBG). Brisant wird das ausgerechnet durch die Bundesgerichts-Linie: Hat deine LLC-Beteiligung als Geschäftsvermögen qualifiziert, kann der Wegzug eine Abrechnung über die stillen Reserven auslösen. Wer eine Einzelfirma oder Personengesellschafts-Anteile mitnimmt, sowieso. Details auf entstrickung-betriebsvermoegen-schweiz.
- AHV und Pensionskasse entscheiden. Mit dem Wegzug endet die Unterstellung, und es stellen sich die Fragen nach Freizügigkeitskonto, Barauszahlung und freiwilliger Versicherung. Das ist ein eigenes Kapitel: ahv-pensionskasse-wegzug-schweiz.
Danach gilt die einfachste Regel des ganzen Themas: Dein neues Wohnsitzland bestimmt, was aus den LLC-Gewinnen wird. Die Schweiz ist raus, ab Tag eins. Wie die Kandidatenländer qualifizieren, sortiert der Steueratlas.
Wegzug und LLC im Beratungsgespräch klärenWas wir für unsere Schweizer Mandanten übernehmen
Die Kanzlei Mount Bonnell in Austin betreut seit Jahren Schweizer Mandanten, vom Zürcher SaaS-Gründer bis zur Auswanderin nach Paraguay. Wir übernehmen den kompletten US-Teil:
- Gründung im passenden Bundesstaat, alle 50 im Vergleich, mit Registered Agent, Gründungsdokumenten und Privacy-Schutz über unsere Kanzleiadresse
- Operating-Agreement-Gestaltung mit Blick auf die Schweizer Einordnung: Stammkapital-Mechanik, Kapitalkonten, Übertragbarkeit, je nachdem, ob dein Fall die GmbH-nahe oder die transparente Ausgestaltung braucht
- US-Steuernummern (EIN, auf Wunsch ITIN) und die laufende Compliance: Jahresberichte, staatliche Gebühren, Form 5472, Transparenzregister-Monitoring
- Banking: US-Geschäftskonten und Zahlungsanbieter, auf Wunsch US-Bonitätsaufbau
- Vertragswerk: die anwaltlich ausgearbeitete Vorlagenbibliothek auf Deutsch und Englisch
Was wir nicht ersetzen: deine steuerliche Vertretung in der Schweiz. Die Würdigung deines Einzelfalls durch das kantonale Steueramt, die Deklaration und ein allfälliges Ruling holst du mit einem Schweizer Treuhänder oder Steuerexperten ein. Wir liefern die US-Struktur und die Dokumentation, auf der diese Arbeit aufbaut.
So läuft die Gründung ab
Der US-Teil ist Handwerk, und zwar unseres, mit ehrlichen Zeitangaben:
- Bundesstaat wählen. Wyoming für Anonymität und Asset Protection, New Mexico für den schlanken Dauerbetrieb, Florida für US-Präsenz mit Strand. Der Vergleich aller 50 nimmt dir die Recherche ab.
- Bestellen, Fragebogen, Namensprüfung. Alles auf Deutsch, in einer halben Stunde erledigt, danach reichen wir ein.
- Operating Agreement nach Schweizer Maß. Kapitalkonten oder Stammkapital-Mechanik, Gewinnzuteilung, Übertragbarkeit: Wir bauen die Struktur, die zu deiner Zielrechnung passt, und dokumentieren sie so, dass dein Treuhänder und das Steueramt damit arbeiten können.
- EIN, Konto, Bonität. Die US-Steuernummer holen wir bei der IRS, dann begleiten wir Konto- und Zahlungsanbieter-Setup und auf Wunsch den Aufbau deiner US-Bonität.
- Compliance-Kalender an uns. Jahresbericht, Registered Agent, Form 5472: Fristen sind ab jetzt unser Problem.
Die häufigsten Fragen unserer Schweizer Mandanten
Muss ich die LLC dem Steueramt melden, solange ich in der Schweiz wohne? Deine weltweiten Einkünfte und dein weltweites Vermögen gehören in die Steuererklärung, die LLC-Beteiligung damit auch. Wie sie bewertet und besteuert wird, hängt von der Einordnung ab, und genau dafür lohnt sich saubere Dokumentation ab Tag eins.
Kann ich mir die Einordnung aussuchen? Aussuchen nicht, aber gestalten: Operating Agreement und US-Klassifikation sind die Hebel, die SSK und Bundesgericht selbst als maßgeblich benennen. Wer das bei der Gründung ignoriert und später argumentieren muss, hat die schlechteren Karten.
Zahlt die LLC in den USA Steuern? Bei richtiger Gestaltung nein: keine US-Betriebsstätte, kein ETBUS-Geschäft, dann ist sie eine transparente Exempt-LLC. Die Betriebsstätten-Logik musst du trotzdem verstehen, denn sie wirkt in beide Richtungen.
Was kostet das Ganze? Ein Preis, ein Paket, laufende Kanzleibegleitung inklusive: die Preisliste nach Bundesstaat.
Dein nächster Schritt
Steht dein Wegzug oder lebst du schon im Ausland, ist die Gründung der einfache Teil: Preise ansehen, bestellen, wir übernehmen. Sitzt du noch in der Schweiz und willst wissen, auf welcher Schiene dein Fall landet, oder wie das Operating Agreement aussehen muss, damit er auf der richtigen landet, dann ist das Beratungsgespräch mit Sebastian der Einstieg: eine Stunde, ehrliches Feedback, 15-Minuten-Garantie. Zum Weiterlesen: der Gründungs-Guide und die Mythen, die wir seit 2006 abräumen.

